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Anhörung nach § 24 SGB X

von Steffen17.08.2016 | 09:36
3591 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich hab einen Breif bekommen in der steht: "Wir beabsichtigen, unseren Bewilligungsbescheid vom XX.XX.XXXX über die berufliche Integrationsmaßnahme nach § 48 aufzuheben..." "Ein Rechtsbehelf in Form des Widerspruchs steht Ihnen nach Erlass des Aufhebungsbescheid offen." Das bedeutet??? Erst wenn die Enscheidung entgültig gefällt ist, kann ich einen Widerspruch einlegen? Also nach meiner Schriftlichen Anhörung? Nun möchte ich einen Widerspruch einlegen aber aus dem Schreiben ist nicht ersichtlich an wenn es gehen soll. An den, der den Brief verfasst hat? Es hieß am Telefon nur, ich solle es zusenden mit meiner Vers.Nr. und dann kommt es richtig an. Kommt es dann wieder bei meinem Fallberater an oder an eine dritte Person?? Beste Grüße.

7 Antworten

Steffenam 17.08.2016 | 09:44
ach ja auch steht im Schreiben "Vor Aufhebung haben wir im rahmen der Ermessensausübung zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass von einer rückwirkenden Aufhebung abzusehen wäre. Dies wäre jedoch nur gegeben, wenn besondere Gründe dafür sprechen, dass in ihrem Fall eine besondere, atypische Fallgestaltung vorläge, bei der eine Aufhebung eine besondere Härte darstellen würde." Atypisch bedeutet z.B.?
=//=am 17.08.2016 | 09:55
Es ist folgendermaßen: Sie hatten einen Bewilligungsbescheid über diese berufliche Maßnahme bekommen. Aus einem bestimmten Grund, der in dem Anhörungsschreiben aufgeführt sein muss, soll dieser Bewilligungsbescheid aufgehoben werden. Ein Widerspruch ist erst gegen den Bescheid zulässig, der nach der Anhörungsfrist erteilt wird. Sie haben aber jetzt Gelegenheit, sich schriftlich (mit normalem Brief an die Sachbearbeitung/Ansprechpartner aus dem Anhörungsschreiben) zu äußern, z.B. weshalb Ihrer Meinung nach der Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen werden kann. Ein Bescheid kann nach § 48 SGB X auch erteilt werden, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt. Die Änderung kann auch zugunsten des Betroffenen erfolgen. Vielleicht können Sie zum Grund der Aufhebung weitere Angaben machen?
Oldenburgeram 17.08.2016 | 10:01
@ =//=: Da waren Sie schneller. Eine doppelte Antwort war nicht beabsichtigt... Gruß, Oldenburger
Oldenburgeram 17.08.2016 | 09:59
Hallo, Steffen. Es handelt sich lediglich um eine Anhörung. Somit können Sie noch keinen Widerspruch einlegen. Sie können Ihre Punkte vortragen, die gegen den beabsichtigten Bescheid sprechen. Ihr Schreiben senden Sie einfach mit Angabe der Versicherungsnummer an den Absender. Bearbeitet wird Ihre Angelegenheit weiterhin von Ihrem Sachbearbeiter. Dieser prüft dann, ob Ihre vorgetragenen Punkte gegen den mit der Anhörung angekündigten Bescheid sprechen. Wenn sich seiner Auffassung nichts geändert hat, wird er den entsprechenden Bescheid erteilen. Erst wenn Sie mit diesem Bescheid dann nicht einverstanden sind, können Sie einen Widerspruch einlegen. Wieder einfach nur unter Angabe der Versicherungsnummer an den Absender. Der Widerspruch wird dann nach dem Vorprüfen durch Ihren Sachbearbeiter automatisch an die Widerspruchsstelle weitergeleitet, wenn der Sachbearbeiter auch dann seine Meinung nicht ändert. Gruß, Oldenburger
Steffenam 17.08.2016 | 10:14
In der Umschulung hatte ich letztes Jahr (anderer Kostenträger) zu viele Fehltage, Familiär bedingt. Nun konnte ich durch die DRV die Schulung nach einer Unterbrechnung wieder aufnehmen. Leider wurde ich durch eine Grippe krank und war somit insgesamt 6 Tage nicht anwesend. Leider wurden die Fehltage vom letzten Tag voll dazugerechnet und ich somit nun 6 Tage über dem Maximum bin. Laut der Prüfungstelle wäre ein Abbau der Tage, durch Überstunden möglich aber mein Sachbearbeiter sah darin keinen Sinn. Aus diesem Grund wollte ich einen Widerspruch einlegen oder wie ich nun weiß, eine schritliche Anhörung und dann wenn möglich aber durch eine dritte Person bei der DRV. Die Anschrift in diesem Schreiben ist aber nun eine andere Person, als mein Rehaberater. danke für die bisher sehr hilfreiche Antworten.
=//=am 17.08.2016 | 10:06
Kein Problem. :-) Hauptsache ist, dass unsere beiden Antworten übereinstimmen.
santanderam 17.08.2016 | 10:55
Die Fehltage bei der Umschulung ist das eine. Eine Aussicht auf erfolgreichen Abschluss aud die Umschulung das andere. Tragen sie ihre Argumente bei der Anhörung vor und warten sie die Entscheidung ab.
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