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Experten-Antwort

Annerkennung der BA führt zu niedrigeren Rente

von Caro15.06.2017 | 11:11
1095 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, da in einem Rentenbescheid Zeiten der Berufsausbildung nicht anerkannt wurden, wurden diese nachträglich noch über einen Widerspruch eingefordert. Dies hatte zur Folge, dass die Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten bewertet wurden und der Monatsdurchschnitt aus allen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten bis 31.12.1991 jetzt den Wert von 0,0625 EP erreicht und deshalb keine zusätzlichen EP (MindestEP bei geringerem AE) mehr zu ermitteln sind, Bei der ursprünglichen Berechnung wurden allerdings zusätzliche EP errechnet. Nun fällt die Rente geringer aus. Kann der Widerspruch zurückgezogen werden und bleibt dann alles wie gehabt oder ändert die DRV dann von sich aus was?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 15.06.2017 | 12:26

Hallo Caro,

mit Erteilung des Abhilfebescheides ist das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Zeitenanerkennung abgeschlossen. Eine Widerspruchsrücknahme ist diesbezüglich nicht mehr möglich.

Experten-Antwortam 16.06.2017 | 10:22

Guten Tag Caro,

wenn Sie noch keinen Abhilfebescheid erhalten haben, ist das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen. Eine Rücknahme Ihres Widerspruchs ist damit zulässig. Es verbleibt jedoch bei der zutreffenden Tatsachenspeicherung.

Sie sind gesetzlich verpflichtet alle Tatsachen anzugeben, die für die Sozialleistung (hier: Rente) erheblich sind und zur Verfügung stehende Beweismittel zu benennen bzw. vorzulegen (§ 60 SGB I). Wie bereits von "***" beschrieben, ist der Verzicht auf einzelne "Berechnungselemente" der Rente unwirksam und somit nicht möglich.

11 Antworten

Kopfschüttelnam 15.06.2017 | 11:37
Die Renten werden aus allen Versicherungszeiten berechnet, die auch tatsächlich zurückgelegt wurden. Die daraus ermittelte Rente steht Ihnen zu. Die Rentenversicherung führt dabei das geltende Recht aus. Ein Rosinenpicken gibt es nicht. Sie können den Widerspruch natürlich zurückziehen. Wenn Sie aber eine Berufsausbildung absolviert haben, verbleibt diese im Ihrem Versicherungsverlauf.
Caroam 15.06.2017 | 14:39
Das verstehe ich leider nicht, dann müsste es doch eine Vorschrift geben die den Versicherten zwingt die Angaben zur Berausfausbildung zu machen, gibt es die? Handelt dann derjenige, der seine Ausbildung nicht angibt z.B. weil er sie vergisst gesetzeswidrig? Oft sind doch auch Unterlagen gar nicht vorhanden und dann wird die BA gar nicht erst anerkannt.
Caroam 15.06.2017 | 13:26
Hallo Experte, es wurde noch kein Abhilfebescheid erteilt. Es geht um eine Anhörung. Kann der Widerspruch nicht zurückgezogen werden?
Caroam 15.06.2017 | 14:39
Das verstehe ich leider nicht, dann müsste es doch eine Vorschrift geben die den Versicherten zwingt die Angaben zur Berausfausbildung zu machen, gibt es die? Handelt dann derjenige, der seine Ausbildung nicht angibt z.B. weil er sie vergisst gesetzeswidrig? Oft sind doch auch Unterlagen gar nicht vorhanden und dann wird die BA gar nicht erst anerkannt.
****am 15.06.2017 | 13:50
Hallo Caro, als Ergänzung zum Beitrag des Experten hier ein Auszug aus der RAA zu § 46 SGB 1 "Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Das ist der Fall, wenn der Berechtigte auf "Berechnungselemente" der Rente verzichtet (zum Beispiel, wenn einzelne Zeiten unberücksichtigt bleiben sollen); hierin liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Rentenversicherungsgesetze, die zwingend vorschreiben, wie und welche Beiträge und Zeiten bei einer Rentenberechnung zu berücksichtigen sind (vergleiche hierzu auch BSG-Urteil vom 23.03.1966, AZ: 1 RA 221/62, SozR Nr. 6 zu § 1255)." Bedeutet im Endeffekt es ist egal ob Sie den Widerspruch zurücknehmen oder auf die Anhörung antworten, die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der MEP Berechnung sind weg. Hätten Sie in der Vergangenheit bei den Anträgen auf Kontoklärungen ab 01.01.1992 ordnungsgemäß die Nachweise für die BA vorgelegt, hätten Sie in den früheren Rentenauskünften wahrscheinlich nie zusätzliche EP über die MEP Berechnung erhalten. Also stellt der RV Träger jetzt den Zustand her wie er ab Erteilung des ersten Bescheides richtig gewesen wäre, ob Ihnen das gefällt oder nicht.
Schorscham 15.06.2017 | 14:56
Zitat von Caro anzeigen
Die DRV darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben vertrauen. Sollte sich dadurch eine Fehlberechnung ergeben, dann muss der Antragssteller eben die daraus folgenden Konsequenzen tragen, im ungünstigsten Fall sogar überzahlte Beträge erstatten. Darauf zu vertrauen, dass Irrtümer ewig unentdeckt bleiben, kann also gewaltig ins Auge gehen. MfG
Herz1952am 15.06.2017 | 15:03
Hallo Caro, ich vermute mal, es handelt sich um eine EM-Rente. Da könnte der Durchschnitt schon weniger werden, weil hier nur eine Teilanrechnung der Beitragszeit im Verhältnis des durchschnittlichen beitragspflichtigen Entgelts aller Versicherten erfolgt. Vergessen wird das im allgemeinen nicht, denn es kann vorkommen, dass durch die Angabe der Ausbildungszeit unter Umständen die EM-Rente höher wird. Nämlich dann, wenn der Verdienst danach geringer ist, als der zugrunde liegende Wert der Ausbildungszeit. Die RV kann ja davon ausgehen, dass bei Prüfung der Versicherungszeiten korrekte Angaben gemacht werden. So erklärt sich auch die Auskunft von "****". Es war somit nur eine Richtigstellung.
Herz1952am 15.06.2017 | 15:35
Hallo Caro, die gesetlichen Grundlagen finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/index.html Alles Gute !
W*lfgangam 15.06.2017 | 20:28
Zitat von Caro anzeigen
Hallo Caro, natürlich sind Sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über alle Versicherungszeiten zu machen (lesen Sie sich mal den erläuternden Text im Rentenantrag durch), damit die Zeiten - so wie sind - für Ihre Rente zu berücksichtigen sind. Was natürlich auch zu negativen Ergebnissen führen kann, wenn diese Zeiten bisher nicht 'richtig' erfasst worden ...letztendlich auch, weil Sie im Rahmen der Kontenklärungen/wiederholten Überprüfungen Ihrer Versicherungszeiten nicht mitgewirkt/Aussagen 'verweigert' haben. Gruß w. PS: "in Gedanken": wie kann man nur so blöd, sich vorher nicht zu informieren, wie sich etwaige Veränderungen auswirken könnten - jede Rentenauskunft/erst recht der Rentenbescheid lässt dazu Rückschlüsse zu ...ich weiß "Reden ist silber, Schweigen manchmal Gold wert ;-) - und die Verantwortung liegt dabei beim Versicherten/bei Caro (nein, da gibt es kein zurück mehr, da Ihr Rentenkonto jetzt richtig/fehlerfrei ist!)
W*lfgangam 15.06.2017 | 23:07
...wenn die Antwort/Quelle nicht so traurig/fehl wäre, würde ich lachen. So langsam macht sich aber Traurigkeit allgemein bei mir breit, ob Sie noch den Inhalt einer Frage erfassen können - und Fragesteller nicht schlicht ob eigener fehlende Übersicht verwirren?!!! >Alles Gute ! Möge es bei Ihnen zuerst anfangen zu wirken ... Gruß w.
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