Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Caro,
mit Erteilung des Abhilfebescheides ist das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Zeitenanerkennung abgeschlossen. Eine Widerspruchsrücknahme ist diesbezüglich nicht mehr möglich.
Guten Tag Caro,
wenn Sie noch keinen Abhilfebescheid erhalten haben, ist das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen. Eine Rücknahme Ihres Widerspruchs ist damit zulässig. Es verbleibt jedoch bei der zutreffenden Tatsachenspeicherung.
Sie sind gesetzlich verpflichtet alle Tatsachen anzugeben, die für die Sozialleistung (hier: Rente) erheblich sind und zur Verfügung stehende Beweismittel zu benennen bzw. vorzulegen (§ 60 SGB I). Wie bereits von "***" beschrieben, ist der Verzicht auf einzelne "Berechnungselemente" der Rente unwirksam und somit nicht möglich.
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