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Experten-Antwort

annerkennung der zeiten

von Jenny06.08.2010 | 21:10
3756 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo, ich bin in märz 2005 arbeitslos geworden. habe vorher ununterbrochen seit 1996 versicherungspflichtig gearbeitet. nach einen jahr arbeitslosengeldbezung, also bis ende februar 2006, habe ich mich arbeislos ohne leistungen, aber mit meldung der zeiten an den rententräger beim arbeitsamt gemeldet.ich war also von märz 2006 bis april2010 arbeitslos ohne leistung mit meldung an rententräger gemeldet. in April dieses jahres habe ich 4 wochen versicherungspflichtig gearbeitet. danach, also ab mai 2010 bis einschließlich 2.8.2010 war ich wieder beim arbeitsamt arbeitslos mit meldung an rententräger gemeldet. am 3.8.2010 habe ich mich am arbeitsamt abgemeldet. meine frage an sie: wenn ich mich am 28.9.2010 wieder am arbeitsamt arbeitslos melde mit meldung an rententräger, zählt die zeit dann lückenlos weiter zu den 35 jahren die ich brauche um mit 65 in rente gehen zu können bei krankheit ? und bleibt der erwerbsunfähigkeitsschutz auch weiterhin erhalten? bin jahrgang 66. eine lücke würde ja dann nicht vorliegen, da ich ja 2 tage in august 2010 gemeldet war und wieder im september 2010 ab so ca. 28.9.2010. in jeden monat wären ja zeiten der meldung vorhanden, auch wenn es nur 2 tage sind, sowie im august es der fall ist? vielen lieben dank für eine antwort! mir liegt viel daran es genau zu wissen, denn ansonsten hat eine wiederanmeldung beim arbeitsamt im september keinen sinn. liebe grüße jenny

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jenny,

wenn Sie sich am 28.09.2010 arbeitslos melden, können Ihnen wieder Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit angerechnet werden. Damit wäre sowohl der August als auch der September mit einer Anrechnungszeit belegt. Sie hätten also keine Lücke im Versicherungsverlauf. Anrechnungszeiten werden bei der 35jährigen Wartezeit berücksichtigt. Auch Ihr Erwerbsminderungsschutz wäre weiterhin gegeben.

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13 Antworten

Schadeam 07.08.2010 | 11:23
Und was sollen solche "Spielchen" - immer mal wieder 8 Wochen nicht gemeldet und dann wieder gemeldet? Da kommen bei mir Zweifel an der Arbeitsbereitschaft auf? Wollen Sie die Bürokratien der AfA und der DRV auf Trapp bringen? Und wenn "der Schuss nach hinten losgeht" auf die bösen Beamten losprügeln? Suchen Sie sich doch besser einen 400 € Job und verzichten auf die Versicherungsfreiheit; dann sind Sie alle diesbezüglichen Sorgen los....
jennyam 07.08.2010 | 14:06
entschuldigung, dass ich gefragt habe! aber ich habe mich keinesfalls schon öfters für 8 wochen beim arbeitsamt. im april dieses jahres hatte nämlich für 4 wochen eine befristete versicherungspflichtige tätigkeit und da war es kaum möglich beim arbeitsamt weiter gemeldet zu sein! das diese firma insolvent war, dafür kann ich ja wohl schlecht was dafür und außerdem war der arbeitsvertrag befristet und zwar auf 4 wochen. und jetzt habe ich mich bis für ca. 8 wochen abgemeldet, da ich in dieser zeit nicht vermittlungsfähig bin ( ein schwerer krankheitsfall einer mir gut bekannten). ich hätte auch das amt belügen können und mich nicht abmelden...wäre evt. besser gewesen, denn dann müsste ich mich nicht als arbeitsscheu hier hinstellen lassen.
funix1am 07.08.2010 | 15:43
HalloHallo Einfach ekelig, was der Schade hier immer wieder von sich gibt !! Für sie sind ja wohl alle die mal arbeitslos waren Schmarotzer, die die Lieben Beamten auf Trab halten wollen, aber so kennt man den Schade!!! Mit freundlichen Grüßen Funix1
Jennyam 07.08.2010 | 16:24
Danke wenigstens einer der mich versteht!
Arnoldam 07.08.2010 | 20:30
Die Frage wird ihnen nur die Agentur für Arbeit rechtssicher beantworten können. Warum haben Sie dies nicht gleich als Sie sich abgemeldet haben dort bei der AfA direkt mit abgeklärt ?
Schadeam 07.08.2010 | 18:34
Eigentlich müsste es möglich sein sich um eine kranke Bekannte zu kümmern und trotzdem am Arbeitsmarkt verfügbar zu sein (Bewerbungen schreiben, mal beim AA vorsprechen, mal zum Vorstellungsgespräch gehen,.....) Und wenn sich wirklich in den nächsten Wochen eine Jobmöglichkeit ergibt, hätte Ihre Bekannte doch sicher Verständnis wenn Sie nach über 5 jähriger Arbeitslosigkeit die Jobchance ergreifen - für diesen Fall gäbe es vielleicht auch andere Bekannte/Verwandte, die sich kümmern, oder? Mit dieser Arbumentation hätten Sie sich vielleicht nicht abmelden brauchen?
Klugschei...am 07.08.2010 | 19:35
Es wäre deutlich angenehmer, wenn Sie sich nicht äußern würden, statt hier das Verhalten der Fragesteller zu beurteilen.
jennyam 07.08.2010 | 20:15
lieber "Schade" ich musste mich abmelden, weil ich nicht von heute auf morgen verfügbar bin! und weil im falle einer maßnahme, die das arbeitsamt von arbeitslose von heute auf morgen fordert nicht teilnehmen kann. meine bekannte ist nicht nur so einfach mal leicht krank sondern sehr schwer und bis eine geeignete person gefunden wird, kümmere ich mich um sie. soviel nur mal zur information. aber jetzt wär es mir am liebsten, es würde mir mal bitte jemand meine ursprüngliche frage beantworten, denn mir liegt wirklich viel dran. danke!
jennyam 07.08.2010 | 21:35
die agentur für arbeit kann mir da leider keine antwort geben...sie sagten, ich soll mich an die rentenversicherung wenden. hoffentlich kann mir jemand eine richtige antwort geben?
RFnam 09.08.2010 | 11:37
Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf - Altersrente für langjährig Versicherte und - Altersrente für schwerbehinderte Menschen. ------------------------------ Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. ---------------------------- Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreie Zeiten und 3. Berücksichtigungszeiten. Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. ---------------------- Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich u.a. um bestimmte Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, z.B um Anrechnungszeiten bei Meldung beim AA.
schade, schadeam 09.08.2010 | 17:00
Hallo, gut dass die Frage von Jenny doch noch beantwortet wurde. In diesem Zusammenhang fallen die Postings von "schade" wieder mal negativ auf. Die meisten Einträge von "schade" sind völlig sinnfrei und so mit Vorurteilen beladen, dass es mir graust. Ich wollte, er würde sich seine Kommentare verkneifen - sie führen zu nichts. Gruß schade, schade
funix1am 10.08.2010 | 08:50
Hallo Und was ist, wen einer mit 50 in EM Rente geht und 34 Jahre voll hat! Dann wird die Zeit doch bis 60 hochgerechnet oder???? MfG funix1
RFnam 10.08.2010 | 20:34
Sie werfen hier das Problem der Bildung der Zurechnungszeiten (ZZ) bei einer EM-Rente auf. Das ist aber zu der Fragestellung unwichtig. Die ZZ werden erst dann gebildet, wenn eine EM-Rente zugebilligt und der Rentenbescheid erteilt wird. ------------------------------------------------------- Bei einem Antrag auf EM-Rente wird zunächst geprüft, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am Leistungsfall (Tag des Eintretens der Erwerbsminderung) erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, muss der Antrag aus diesem Grund ohne weitere Prüfungen abgelehnt werden. Deshalb ist es für Jenny wichtig, dass jeder Kalendermonat entweder mit Pflichtbeiträgen oder Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit belegt ist. --------------------------------------------------------- Übrigends Jenny, Sie können Ihre Bekannte auch betreuen, während Sie beim Arbeitsamt ohne Leistungsbezug gemeldet sind.
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