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Experten-Antwort

Annerkennung von Auslaendische Pflegezeiten als Pflichtbeitraege

von Roselies Boyle11.07.2011 | 12:16
2303 Ansichten
6 Antworten
Ich wohne seit 1996 in Nord Irland und habe Pflegeld hier fuer meine 100% behinderte Tochter erhalten. Dabei habe ich 13 Jahre Klasse 1 (Arbeitnehmer) Kreditbeiträge vom 1997 bis Januar 2010 (60Jahre alt) erhalten, um meine Rentenversicherung hier in Vereinigtes Koenigreich zu sichern. Bedingungen dafuer waren dass ich mindestens 35 Stunden Pflege in der Woche leisten und maximal 105 Euro wochentlich verdiene. Sollten unter EU Artikel 6 "Zusammenrechnung der Zeiten" diese Kreditbeitraege den vorher in der BRD annerkannten Pflichtbeiträgen fuer die erforderliche Betreuung des zu 100% behinderten Tochter entsprechen? Sollten diese als Pflichtbeiträge nach geltendem EU Recht von der Rentenversicherung Bund anzuerkennen sein. Also die in den Mitgliedstaaten geleisteten Pflichtbeiträge von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit den in der BRD geleisteten Pflichtbeitägen gleichgestellt werden müssen.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 11.07.2011 | 15:04

Die in Großbritannien und Nordirland existierenden Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten können bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) für die Leistungsfälle Invalidität, Alter und Tod herangezogen werden. Nur Widows Benefit Credits entfalten keine Wirkung bei Erwerbsminderungsrenten. Die Carer's Allowance Credits (darum geht's oder?) gelten jedoch nicht als Pflichtbetragszeit für eine versicherte Beschäftigung. Diese besondere Art der Pflichtbeiträge wird für einige Rentenansprüche benötigt.

Um sicher zu gehen, empfehle ich Ihnen einen Kontenklärungsantrag zu stellen.

Experten-Antwortam 12.07.2011 | 12:49

Leider können wir Ihre Anfrage mit den darin enthaltenen Angaben nicht abschließend beantworten. Wir empfehlen Ihnen Ihre deutschen und britischen Versicherungszeiten klären zu lassen und eine Auskunft über die Ihnen voraussichtlich zustehenden britischen und deutschen Renten zu beantragen. Aus diesen Auskünften können Sie dann auch die jeweiligen anteiligen Rentenbeträge für Ihre Pflegezeiten entnehmen.

Sowohl im deutschen als auch im britischen Rentenrecht werden Zeiten der Pflege eines Angehörigen berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die jeweilige Anrechnung dieser Pflegezeiten (in Großbritannien Credits for Invalid Care Allowance, Carers Allowance bzw. seit 2010 Parents and Carers Credits) und die aus diesen Zeiten entstehenden anteiligen Rentenansprüche unterscheiden sich aber in beiden Staaten.

An diesen Unterschieden ändert auch das europäische Recht nichts, denn dieses regelt nicht, dass eine in Großbritannien erfolgte Pflege eines Angehörigen und eine gleichlange Pflegezeit in Deutschland zu einer identischen Rentenhöhe führen müssen. Vielmehr koordiniert das EU-Recht nur die Rentenversicherungen der jeweiligen Mitgliedstaaten. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass sich die Anrechnung und Entschädigung einer Pflegezeit in Großbritannien ausschließlich nach britischen Recht richtet. Ob sich daraus ein günstigerer oder schlechterer anteiliger Rentenbetrag für eine Pflegezeit ergibt, als in einem anderen EU-Staat (z. B. Deutschland), können wir nicht beurteilen.

4 Antworten

Roselies Boyleam 11.07.2011 | 18:01
Vielen Dank fuer Ihre Auskunft. Noch eine Frage bitte. Nach meiner Kenntnis werden in Deutschland Kreditbeitraege aus Pflegleistungen als Pflichtbeitraege in den Versicherungsverlauf mit einbezogen. , Nach EU Recht: verhaelt es sich ebenso mit den britischen Kreditbeitraegen aus vergleichbaren Pflegeleistungen und sind sie somit wertmaesig gleichzustellen?
Roselies Boyleam 12.07.2011 | 18:19
Eine letzte Frage bitte, weil ich im Ausland noch wohne und keinen direkten Zugang zu eine Beratungstelle habe. Ich habe diese Auskunft auf der Webseite von der Deutschen Rentenversichrung gefunden. Es scheint eine Erklaerung des Begriffs "Pflichbeitraege" zu liefern. Koennen Sie bestaetigen ob die Invalid Care Allowance Kreditbeitrage nach diesem Absatz als Pflichtbeitraege gelten oder den Charakter von Pflichtbeiträgen haben? R5.3 Wartezeitähnliche bzw. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen, Durch das 1. SGB 6-Änderungsgesetz vom 15.12.1995 (in Kraft ab 01.01.1996) wurden die wartezeitähnlichen bzw. besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 und 2, 245 Abs. 3, 237 Abs. 1, 237a Abs. 1 SGB 6 verschärft. Im Gegensatz zu dem bis 31.12.1995 geltenden Recht werden nach dem ab 01.01.1996 geltenden Recht nicht mehr nur "Pflichtbeitragszeiten", sondern vielmehr "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" gefordert. Wurden mitgliedstaatliche Pflichtbeiträge in Systemen zurückgelegt, für die zur Begründung der Versicherungspflicht grundsätzlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit Voraussetzung ist, ist unerheblich, ob während der Pflichtbeitragszeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde bzw. ob ein Sachverhalt i. S. des § 55 Abs. 2 SGB 6 tatsächlich vorgelegen hat (ISRV:NI:AGZWSR 3/2007 4). Entscheidend ist nur, dass die ausländischen Zeiten den Charakter von Pflichtbeiträgen haben. Zu berücksichtigen sind daher auch Pflichtbeiträge für Zeiten, während derer eine Beschäftigung oder Tätigkeit nicht tatsächlich ausgeübt wurde, wie z. B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit, des Mutterschutzes, des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung u. a.
KSCam 12.07.2011 | 19:27
Warum lassen Sie sich nicht den britischen Versicherungsauszug geben, senden diesen an die DRV und stellen in der Kontenklärung diese Frage nicht direkt an den für Sie zuständigen Träger? Wenn Sie das so machen haben Sie eine schriftliche verbindliche Auskunft ob das in in Ihrem Fall Pflichtbeiträge sind oder nicht. Ist doch besser als solche (Spezial)Fälle hier im Forum klären zu wollen.
Roselies Boyleam 12.07.2011 | 19:38
Nochmals ganz herzlichen Dank fuer Ihre Antworten und Bemuehungen. MfG Roselies Boyle
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