Die in Großbritannien und Nordirland existierenden Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten können bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) für die Leistungsfälle Invalidität, Alter und Tod herangezogen werden. Nur Widows Benefit Credits entfalten keine Wirkung bei Erwerbsminderungsrenten. Die Carer's Allowance Credits (darum geht's oder?) gelten jedoch nicht als Pflichtbetragszeit für eine versicherte Beschäftigung. Diese besondere Art der Pflichtbeiträge wird für einige Rentenansprüche benötigt.
Um sicher zu gehen, empfehle ich Ihnen einen Kontenklärungsantrag zu stellen.
Leider können wir Ihre Anfrage mit den darin enthaltenen Angaben nicht abschließend beantworten. Wir empfehlen Ihnen Ihre deutschen und britischen Versicherungszeiten klären zu lassen und eine Auskunft über die Ihnen voraussichtlich zustehenden britischen und deutschen Renten zu beantragen. Aus diesen Auskünften können Sie dann auch die jeweiligen anteiligen Rentenbeträge für Ihre Pflegezeiten entnehmen.
Sowohl im deutschen als auch im britischen Rentenrecht werden Zeiten der Pflege eines Angehörigen berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die jeweilige Anrechnung dieser Pflegezeiten (in Großbritannien Credits for Invalid Care Allowance, Carers Allowance bzw. seit 2010 Parents and Carers Credits) und die aus diesen Zeiten entstehenden anteiligen Rentenansprüche unterscheiden sich aber in beiden Staaten.
An diesen Unterschieden ändert auch das europäische Recht nichts, denn dieses regelt nicht, dass eine in Großbritannien erfolgte Pflege eines Angehörigen und eine gleichlange Pflegezeit in Deutschland zu einer identischen Rentenhöhe führen müssen. Vielmehr koordiniert das EU-Recht nur die Rentenversicherungen der jeweiligen Mitgliedstaaten. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass sich die Anrechnung und Entschädigung einer Pflegezeit in Großbritannien ausschließlich nach britischen Recht richtet. Ob sich daraus ein günstigerer oder schlechterer anteiliger Rentenbetrag für eine Pflegezeit ergibt, als in einem anderen EU-Staat (z. B. Deutschland), können wir nicht beurteilen.
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