Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Fragensteller0815,
wenn zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs schon eine Rente bezogen wird, wirkt sich eine mögliche Erhöhung oder Minderung grundsätzlich zum Folgemonat der Rechtskraft des Versorgungsausgleiches in der Rentenhöhe aus. Eine Minderung kann im Sonderfall ganz oder teilweise ausgesetzt werden, sofern der frühere Ehegatte Unterhaltsansprüche gegen den Ausgleichsverpflichteten hat und noch keine eigene Rente aus den erworbenen Rentenansprüchen bekommt.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.