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Experten-Antwort

Anpassung Versorgungsausgleich bei Beitragserstattung

von Arne Meyer18.04.2017 | 22:19
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6 Antworten

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Liebe Forenteilnehmer, liebe Experten, im Jahr 2003 habe ich mich von meiner Frau Gisela scheiden lassen. Ein Versorgungsausgleich wurde seinerzeit durch das Familiengericht Detmold durchgeführt. Während des Scheidungsverfahrens war ich Soldat auf Zeit, davor habe ich lediglich zwei Jahre in die frühere BFA eingezahlt. Ich habe den Versorgungsausgleich damals so verstanden, dass bei mir so getan wurde, als wäre ich aus dem Soldatenverhältnis entfernt und in der BFA pflichtversichert gewesen. Seit 2005 befinde ich mich in einem dauerhaften Dienstverhältnis bei der Bundeswehr. Im Jahr 2015 wollte ich mir deshalb meine zwei Jahre Beiträge von der RV erstatten lassen, habe aber aufgrund des Versorgungsausgleiches (ich musste abgeben) keine Beiträge erstattet bekommen. In 2016 ist Gisela nun verstorben. Meines Wissens hat sie nie eine Rente erhalten. Ich weiß, dass sie nicht erneut geheiratet hat und unser Sohn Mark bezieht keine Waisenrente, da er voll arbeitet. Meine Frage ist nun, ob ich doch noch Beiträge erstattet bekommen kann. Ich weiß von meinem Nachbarn, dass bei ihm in der Rente sein abgegebener Teil vom Versorgungsausgleich nicht abgezogen wird, weil seine Ex verstorben ist. In seinem Bescheid von der DRV stand irgendwas von §37 VersAusG. So ganz habe ich das aber nicht verstanden. Geht dieser § auch für meine Beitragserstattung? Kann ich doch noch Geld daraus erhalten? ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Hilfe. Dankend Arne Meyer

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 19.04.2017 | 09:49

Hallo Arne Meyer,

wenn Ihre Ex-Gisela keine 36 Monate Rente bezogen hat, liegt ein Fall von §37 VersAusglG vor. D.h. die Kürzung der Rente wird ausgesetzt.

Dass Sie vor dem 01.09.2009 geschieden wurden, macht die Sache übersichtlich und ist insoweit unproblematisch.

Zu einer Nachversicherung wird es nicht mehr kommen. Wenn Sie Berufssoldat sind, werden Sie Pension erhalten. Die frühere Zeit als SaZ wird dann zur "ruhegehaltsfähigen Dienstzeit".

Wenn vor dem Beginn der Dienstzeit keine 60 Monate Beitragszeit vorlagen, können Sie sich die Beiträge erstatten lassen.

Experten-Antwortam 20.04.2017 | 14:15

Hallo Arne Meyer,

hiermit nehme ich die bisher erteilte Auskunft zurück.

Was "zelda" in den RAA aufgetan hat war mir so nicht bekannt. Überrascht mich auch etwas, weil ich das nicht logisch finde. In §37 VersAusglG wird "ein Anrecht nicht länger gekürzt". Ich hätte darunter letztlich auch die Beitragserstattung gesehen.

Zum Zitat: Es liegt kein Fall nach §49 VersAusglG vor. Dennoch gilt offenbar der letzte zitierte Satz. Allerdings ist hier keine Quelle der Weisheit genannt. Ob ein aktuell dazu angegangenes Gericht auch zu der Auffassung kommt ?!

Man lernt nie aus.

@zelda: gut gemacht!

4 Antworten

Oberlehreram 19.04.2017 | 06:50
Moin, wer so doof ist und hier in einem öffentlichen Forum seine Namen nennt erhält nix.
Klugpuperam 19.04.2017 | 08:38
1. Ja, der Versorgungsausgleich kann grundsätzlich zurückgeregelt werden. (Dabei nicht nur die Rentenversicherung, sondern auch die Versorgung im Blick haben.) 2. Beitragserstattung nicht ohne vorherige Beratung beanztagen. Kann nämlich Auswirkungen auf die Versorgung haben.
zeldaam 19.04.2017 | 21:22
Hallo Experten, die GRA äußert sich hierzu aber etwas anders: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… vorletzter Absatz "Die Härtefallregelung des § 4 VAHRG, die nach § 49 VersAusglG im Einzelfall weiterhin Anwendung finden kann, ist auf Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI nicht anzuwenden, da es sich um keine Versorgung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Das gilt auch für die Anpassungsregelung des § 37 VersAusglG." M.E. ist § 37 VersAusgG auf die Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI somit nicht anwendbar. Der Erstattungsbetrag der (wohl schon in 2015 durchgeführten) Beitragserstattung war und ist um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich (ggf. bis auf 0 Euro) zu kürzen , auch wenn die Ex- Gisela schon verstorben ist und keine Rente bezogen hat. Oder habe ich etwas übersehen ? MfG zelda
W*lfgangam 20.04.2017 | 23:33
...ich finde diese Kombination der (ergänzenden) Kommunikation hier einfach gut - auch wenn es ein sehr spezielles Thema ist ...kann das an alle Expertenteams weitergegeben werden?! :-) Gruß w.
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