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Experten-Antwort

Anpassung Versorgungsausgleich wegen Todes

von Sieglinde12.09.2017 | 11:57
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Guten Tag, bei der Scheidung vor ca. 10 Jahren wurden ca. 20 Rentenpunkte auf das Rentenkonto von meinem Ex-Mann(ich gut verdient, er ewiger Student) übertragen. Zusätzlich musste ich wegen Höchstgrenzen für ca. 2 Punkte einen hohen Betrag auf das Rentenkonto einzahlen(begründen wurde das genannt). Nun ist mein Ex-Mann verstorben, er hatte noch keine Rente erhalten. Kann ich die Anpassung wieder so zurück erhalten wie sie übertragen wurde? Also 20 EP auf mein Rentenkonto + den Gegenwert von 2 EP auszahlen lassen ? (vermutlich jetzt wesentlich höher als ich damals gezahlt) Oder werden die 22 EP zurück übertragen? Brauche ich eine anwaltliche Vertretung? Mfg ST

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sieglinde,

den Ausführungen von Tante Charlie schließen wir uns an.

Die Rückübertragung erfolgt in der gleichen Höhe wie der im seinerzeit durch geführten Versorgungsausgleich festgestellten Höhe der Entgeltpunkte. Genaueres erfahren Sie über die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers.

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8 Antworten

Sieglindeam 12.09.2017 | 12:17
Danke für die schnelle Antwort. Die Frage ist noch: 20 EP zurück + 2 EP ausgezahlt? oder 22 EP zurück? MfG
Tante Charlieam 12.09.2017 | 12:12
Einen Anwalt brauchen Sie dazu nicht. Schreiben Sie einfach an Ihre DRV mit Ihrer Versicherungsnummer und legen Sie, falls vorhanden eine Sterbeurkunde bei. Falls nicht, auch kein Problem. Teilen Sie der DRV genau das mit, was Sie hier geschrieben haben. Nämlich dass Sie die Rückübertragung der VAG Punkte wünschen. Reicht einfach so formlos. Man wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzten. Falls Ihr Ex aber tatsächlich noch keine Rente bezogen hat, dürfe es keine Probleme geben und Sie bekommen Ihre Entgeltpunkte einfach zurück.
chiam 12.09.2017 | 13:02
Der Betrag, der seinerzeit eingezahlt wurde, müßte zurückerstattet werden; allerdings wirklich nur der damalige Betrag (ggf. in Euro umgerechnet: DM-Betrag geteilt durch 1,95583), Zinsen oder eine Anpassung an das heutige Durchschnittsentgelt und den heutigen Beitragssatz gibt es nicht.
Sieglindeam 12.09.2017 | 15:30
Ich musste zusätzlich 2 EP ausgleichen(einzahlen) bis zu einem Stichtag. Hätte ich später gezahlt wäre es mehr an Geld gewesen aber immer noch 2 EP. Dann wäre es nur richtig, wenn ich jetzt den Betrag, der aktuell für 2 EP zu zahlen ist, zurückbekomme. Es geht um eine Größenordnung von ca. 5000,-€ (vor ca. 10 Jahren). MfG ST
VErdachtam 12.09.2017 | 15:41
hier können Sie zu Punkt 3.4 - 3.4.1 - 3.4.2 weiteres nachlesen http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=VERSA… 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person 5 1009 Es kommt drauf an - wofür Sie eingezahlt haben - ob Sie bereits selbst Leistungen durch die Zahlung erhalten haben. Wenn eine Erstattung der 2 EP möglich ist, kommt zumindest eine Verzinsung in Frage (= 4 %). Und dass Sie die zusätzlichen 2 EP zahlen MUSSTEN, bezweifle ich.
Sieglindeam 12.09.2017 | 15:48
Ich musste 20 EP abgeben + 2 EP einzahlen (Begründung hat es sich genannt). Der komplette Versorgungsausgleich von 22 EP konnte wegen einer Höchstgrenze nicht übertragen werden, so steht es im Scheidungsurteil und so wurde es ausgeführt. Ich hatte fast 50 EP und noch Anwartschaft auf eine Betriebsrente. MfG ST
chiam 12.09.2017 | 18:42
VErdacht, schauen Sie mal hier: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=VERSA… „Unter der Ausgleichssystematik des bis 31.08.2009 geltenden Rechts konnte die ausgleichspflichtige Person durch gerichtliche Anordnung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet werden, zum Ausgleich eines Anrechts außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge für die ausgleichsberechtigte Person zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (…)“
MSDam 13.09.2017 | 08:21
Zitat Anfang: "Unter der Ausgleichssystematik des bis 31.08.2009 geltenden Rechts konnte die ausgleichspflichtige Person durch gerichtliche Anordnung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet werden, zum Ausgleich eines Anrechts außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge für die ausgleichsberechtigte Person zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen" Zitat Ende , wenn der Ausgleichsbetrag 2% über der Bezugsgrenze lag. Dies war hier vermutlich wegen der Betriebsrente der Fall. So denke ich, dass der Rückzahlbetrag, aus den genannten ca. 2 EP multipliert mit dem aktuellen Rentenkapitalwert, 2017 = 6781,929€, errechnet wird. MSD
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