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Experten-Antwort

Anrechenbares Einkommen bei der Witwenrente

von Julia10.02.2020 | 13:48
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe eine Frage zur Witwenrente, Anrechnung von Einkommen. Eine Arbeitnehmerin geht einer Teilzeitbeschäftigung nach. Der Mann ist im Jahr 2018 gestorben. Ab Januar erhält die Arbeitnehmerin eine Gehaltserhöhung, somit beträgt das monatliche Brutto 2.670,00 € und die jährlichen Sonderzahlungen 1.720,00 €. Sie erhält derzeit eine Bruttowitwenrente in Höhe von 430,05 €. Die Arbeitnehmerin hatte der DRV diese Unterlagen (aktuelle Probeabrechnung) im Januar zugesendet und hat daraufhin einen Fiktiven Bescheid erhalten, siehe Berechnung: Bisher berücksichtiges monatliches Einkommen 786,00 € Arbeitsentgelt ab Januar 2020 2.670,00 € abzüglich 40% 1.068,00 € verbleiben 1.602,00 € Jährliche Sonderzahlungen 1.720,00 € abzüglich 40% 688,00 € verbleiben 1.032,00 € monatlich 86,00 € Laufende monatliche Einkommen ab Januar 2020 1.688,00€ Ist nicht um wenigstens 10% geringer als das bisher berücksichtigte Einkommen von 786,00 € Zu berücksichtigen ist deshalb 786,00 € Freibetrag 33,05 x 26,4 = 872,52 € Freibetrag Kind 33,05 x 5,6 = 185,08 Insgesamt 1.057,60 € Das Einkommen übersteigt den Freibetrag nicht. Meiner Meinung müsste doch etwas von der Witwenrente abgezogen werden: 1.688,00 € minus Freibetrag 1.057,60 =630,00 € davon 40% = 252,16 €. Kürzung monatlich 252,16 € Hängt das damit zusammen dass die Einkommenserhöhung grundsätzlich erst zum 01.07. angepasst wird? Ich hatte gelesen das nur Einkommensminderung (wenn diese mehr als 10 % geringer sind) berücksichtigt werden….also vor dem 01.07. Welcher Einkommenszeitraum wird dann am 01.07.2020 zu Grunde gelegt? Die Arbeitnehmerin hat Angst dass Sie eine Nachzahlung von Januar bis Juni leisten muss. Oder wird 2019 (Kalenderjahr) zur Berechnung ab Juli 2020 herangezogen? Bekommt man auch Geld zurück erstattet wenn zu viel von der Rente gekürzt wurde? Frage zum anrechenbaren Einkommen: Ich habe gelesen dass das Arbeitsentgelt gem. § 14 SGB IV anrechenbar ist (außer alles was mit betrieblicher Altersvorsorge zu tun hat). Wie sieht es mit Entgelt aus was nicht als Arbeitsentgelt nach §1 (1) SvEv zu werten ist > speziel steuerfreie Einnahmen nach § 3 EstG und pauschal Besteuerte Bezüge nach § 40 EstG. Werden diese auch mit einberechnet? Steh etwas auf dem Schlauch, die Betriebliche Altersvorsorge gehört, wie auch Reisekosten lt. Engeltbescheinigungsverordnung nicht zum Gesamtbrutto. Aber andere Entgelte aus § 3 EstG und alle Entgelte aus § 40 EstG schon. Dankeschön.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Julia,

die Regel bei der Einkommensanrechnung ist die, dass "unterjährige" Einkommensänderungen immer erst zum nächsten 1. Juli berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass sich eine Gehaltserhöhung zum 1. Januar 2020, wie in dem von Ihnen beschriebenen Fall, auch erst ab dem 1. Juli 2020 auswirken kann. Eine Ausnahme stellen allerdings Einkommensminderungen um mindestens 10 % dar. Diese werden sofort berücksichtigt, falls der Rentenversicherungsträger davon Kenntnis erhalten hat.

Der fiktive Bescheid der DRV widerspiegelt diese rechtlichen Regeln.

Handelt es sich bei dem anzurechnenden Einkommen um Arbeitsentgelt, ist ab 1. Juli das monatliche Entgelt des Vorjahres zu berücksichtigen. Es sei denn, das laufende Arbeitsentgelt ist um mindestens 10 % geringer, dann ist dieses anzurechnen.

Sollte sich mal ein ein Fehler bei der Berechnung eingeschlichen haben, kann dieser jederzeit korrigiert werden. Zu wenig gezahlte Rentenbeträge werden dann selbstverständlich nachgezahlt. Allerdings werden auch zu viel gezahlte Rentenbeträge zurückgefordert.

Maßgebend für die Einkommensanrechnung ist immer das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt ohne die nicht sozialversicherungspflichtigen Anteile für eine betriebliche Altersversorgung und ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Was dabei als Arbeitsentgelt zu gelten hat, ergibt sich grundsätzlich aus den §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV. Entgelt, was nach der SvEv nicht als Arbeitsentgelt zu werten ist, bleiben somit unberücksichtigt.

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1 Antworten

Juliaam 14.02.2020 | 12:11
Danke für Ihre ausführliche Antwort. Folgende Verständnisfrage habe ich noch: Ich habe den Bescheid vom 19.05.2019 vorliegen, dort hat die DRV die Witwenrente zum 01.07.2019 neu berechnet. Berechnung für die Zeit ab 01.07.2019 Das zu berücksichtigte Einkommen ist aufgrund der jährlichen Einkommensprüfung neu festzustellen. Das monatliche Einkommen ist aus dem Erwerbseinkommen des Kalenderjahres zu ermitteln, das dem Jahr 2019 vorausgeht. Arbeitsentgelt für 2018: Ergebnis monatliches Einkommen 786,00 €. Diesem monatlichen Einkommen ist das laufende Einkommen gegenüberzustellen. Das laufende monatliche Einkommen ist zu berücksichtigen wenn es um wenigstens 10% geringer ist. Arbeitsentgelt für Juli 2019: Ergebnis monatliches Einkommen 1.452,50€ Das laufende monatliche Einkommen für Juli 2019 1.452,50€ ist nicht um wenigstens 10% geringer als das monatliche Einkommen aus dem Kalenderjahr 2018 in Höhe von 786,00 € zu berücksichtigen ist deshalb das Einkommen in Höhe von 786,00 € (unter dem Freibetrag). Ich dachte der Monat Juli wird zur Neuberechnung herangezogen? Bezieht sich die Neuberechnung zum 01.07.2020 dann auch auf das Kalenderjahr 2019 und der Monat Juli 2020 wird dieser Berechnung gegenübergestellt? Eine Berücksichtigung würde dann ja nur erfolgen wenn das Einkommen vom Monat Juli geringer ist oder? In welchen Fällen muss man überhaupt Witwenrente zurück zahlen? Das verstehe ich nicht so richtig. Danke für Ihre Mühe.
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