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Experten-Antwort

Anrechenbares Einkommen "Große Witwenrente"

von Stepp10.04.2021 | 06:54
120 Ansichten
3 Antworten
Hallo zusammen, beziehe große Witwenrente und werden nun nach anrechenbaren Einkommen gefragt. Sind Einkünfte aus einer Risikolebensversicherung (Todesfall) anrechenbar? Desweiteren hat mein verstorbener Mann zu Lebzeiten einen Aufhebungsvertrag (mit Abfindung) mit seinem Arbeitgeber ausgehandelt. Diese Abfindung wurde mir jetzt im Rahmen der Erbfolge ausbezahlt, da mein Mann das vertraglich vereinbarte Beschäftigungsende nicht mehr "erlebt" hat. Ist diese Abfindung anrechenbar? Freue mich über eine Expertenmeinung. Danke !

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.04.2021 | 08:03

Hallo Stepp,

grundsätzlich gilt: Auf die Rente wegen Todes sind nur Einkommen anzurechnen, soweit sie vom Rentenberechtigten selbst erworben sind. Zu beachten ist aber, dass Erträge nach dem Tod ggf. nicht mehr dem Verstorbenen, sondern dem Erben direkt als eigenes Einkommen zufließen.

Die Risikolebensversicherung ist, wie von Lol bereits beschrieben, kein Einkommen.

Für die Abfindung kann ggf. etwas abweichendes gelten. Für das Sterbejahr erfolgt bei Eheleuten in der Regel aber noch eine gemeinsame Veranlagung. In diesem Jahr gilt daher für die Einkommensanrechnung die Zuordnung wie sie das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid steuerrechtlich vorgenommen hat.

Sie sollten die Abfindung daher gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger angeben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Lolam 10.04.2021 | 11:25
Sowohl die Auszahlung der Risikolebensversicherung als auch die Einkommensansprüche Ihres Ehemanns die sich für Sie wegen Erbschaft ableiten sind grundsätzlich kein Einkommen bei der Witwenrente. Ausnahme wäre denkbar, wenn es sich um einen sogenannten Altfall nach 114 SGB IV handelt und es sich bei den Zahlungen die Sie als Abfindung bezeichnen in Wahrheit um Einkommen nach 18a ABS. 3 handelt. Also irgendwelche Zahlungen aus einem öffentlichen Amtsverhältnis etc.
Lolam 10.04.2021 | 11:26
18a SGB
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