Hallo Stepp,
grundsätzlich gilt: Auf die Rente wegen Todes sind nur Einkommen anzurechnen, soweit sie vom Rentenberechtigten selbst erworben sind. Zu beachten ist aber, dass Erträge nach dem Tod ggf. nicht mehr dem Verstorbenen, sondern dem Erben direkt als eigenes Einkommen zufließen.
Die Risikolebensversicherung ist, wie von Lol bereits beschrieben, kein Einkommen.
Für die Abfindung kann ggf. etwas abweichendes gelten. Für das Sterbejahr erfolgt bei Eheleuten in der Regel aber noch eine gemeinsame Veranlagung. In diesem Jahr gilt daher für die Einkommensanrechnung die Zuordnung wie sie das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid steuerrechtlich vorgenommen hat.
Sie sollten die Abfindung daher gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger angeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung