Hallo Karl Petersen,
die Möglichkeit der Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten bergbaulichen Zeiten als ständige Arbeiten unter Tage ist abschließend in § 254a Sechstes Buch - Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Eine Regelung zur Entschädigung, wenn unfallbedingt nur noch über Tage gearbeitet werden konnte, ist darin nicht enthalten. Insofern ergibt sich für die Rentenversicherung keine Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches.
Im Ergebnis sind betroffene Versicherten so gestellt wie Bergleute in den alten Bundesländern, für die bei dieser Fallgestaltung ebenfalls keine abweichende Berücksichtigung als ständige Arbeit unter Tage möglich ist.