Hallo Thomas,
ob für eine Berufsausbildung in der ehemaligen DDR Pflichtbeitragszeiten anzurechnen sind, hängt von der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses ab.
Pflichtbeitragszeiten entstehen nur, wenn das Ausbildungsverhältnis als ordentliches Lehrverhältnis in einem volkseigenen Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung ausgestaltet war, das dazu diente einen Facharbeiterberuf zu erlernen.
Wurde daneben eine Betriebsberufsschule besucht, liegt trotzdem eine Pflichtbeitragszeit und keine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vor.
Wurde dagegen neben dem Schulbesuch, der im Vordergund stand, eine Berufsausbildung absolviert, wie dies z. B. bei Oberschülern in den Klassen 9 bis 12 der Erweiterten Oberschule (EOS) bzw. Spezialschule technischer Rchtung mit voller Berufsausbildung der Fall ist, entsteht keine Versicherungspflicht.
Zwar schlossen die Schüler mit dem Betrieb, der die berufliche Ausbildung durchführte, einen Lehrvertrag ab und
erhielten auch ein monatliches Entgelt. Jedoch ersetzte dieses Entgelt lediglich die bisher gewährte Unterhaltsbeihilfe für Schüler und unterlag gemäß § 1 Absatz 3 der "Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beurflichen Ausbildung" vom 03.11.1964 der ehemaligen DDR nicht der Versicherungspflicht.
Dies hat zur Folge, dass diese Zeiten nunmehr auch nach aktuell geltendem Recht keine Pflichtbeitragszeiten
darstellen.
Vielmehr ist hier ab dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung anzuerkennen.
Das die Zeiten des Besuchs der Offiziershochschule als Zeit der Berufsausbildung gekennzeichnet sind ist korrekt.
In dieser Zeit bestand ein Dienstverhältnis als Berufssoldat, jedoch stand die Ausbildung zum Offizier im Vordergrund.