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Experten-Antwort

Anrechnung Altersrente und Witwenrente

von Unwissend09.05.2022 | 10:12
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wenn man sowohl Altersrente für besonders langjährig versicherte bezieht als auch witwenrente und zusätzlich noch ein höheres einkommen aus der selbständigen tätigkeit bezieht, wird das einkommen und die altersrente bei der witwenrente als anrechenbares einkommen berücksichtigt? danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Unwissend,

Witwen-/Witwerrenten sollen helfen, den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen zu sichern. Haben Sie neben Ihrer Hinterbliebenenrente weitere Einkünfte, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf Ihre gesetzliche Hinterbliebenenrente angerechnet. Als anrechenbares Einkommen ist sowohl das Einkommen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit als auch Ihre eigene Altersrente zu berücksichtigen.

Sofern Sie Ihre Regelaltersgrenze noch nicht vollendet haben, wird Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit zunächst als Hinzuverdienst bei der Altersrente berücksichtigt und die Altersrente gegebenenfalls gekürzt.

Die (gekürzte) Altersrente sowie das Einkommen aus Ihrer Tätigkeit werden im Folgenden auf Ihre Witwenrente angerechnet.

Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Beratungsstellen (derzeit nur telefonisch unter der 0800 1000 480 0) oder auch Ihre Sachbearbeitung (die Durchwahl entnehmen Sie bitte Ihren Rentenunterlagen) gern zur Verfügung.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

Abschlägeam 09.05.2022 | 10:26
Ja. Einkünfte aus eigenem Einkommen, hierzu gehören z.B. auch die eigene Rente und Einkommen aus nichtselbstständiger/selbstständiger Tätigkeit, werden als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Hier wird zunächst geprüft, ob das Einkommen (Ihre selbstständige Tätigkeit) als Hinzuverdienst bei Ihrer vorgezogenen Altersrente zu berücksichtigen ist und diese Rente ggfs. mindert. Sofern dies der Fall ist, wird dann nur noch diese geminderte Rente als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Insgesamt dürfen Ihre eigenen Einkünfte den Freibetrag von aktuell 883,61 Euro im Osten und 902,62 Euro im Westen nicht übersteigen. Ergänzend hierzu auch noch weitere Informationen im Faltblatt der DRV: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
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