Hallo Sabine K.,
nachdem eine Witwenrente nach altem Recht bezogen wird (Voraussetzungen altes Recht: Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren), wird die von Ihnen genannte Altersleistung (betriebliche Altersversorgung) - egal ob als einmaliger Kapitalleistungsbetrag oder als monatliche Rente - nicht als Einkommen berücksichtigt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung