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Experten-Antwort

Anrechnung bei längerer Studiendauer (abgeschlossen) und versicherter Beschäftigung

von Heinerich24.09.2020 | 14:44
362 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich bin gerade bei meiner Rentenkonto-Klärung, habe nun auch schon viel gelesen, aber eins ist mir nicht klar: Soviel ich verstanden habe, werden ja höchstens 8 Ausbildungsjahre angerechnet. Ich habe von 1984 bis 1993 studiert (mit Abschluss), die letzen beiden Jahre eine versicherte Tätigkeit ausgeübt, welche über 20 Wochenstunden lag und zeitlich auch einen höheren Aufwand als das Studium beinhaltete. Meine Studienzeit betrug nun 9 Jahre, ist es nun so, dass mir 7 Jahre des Studiums angerechnet werden und 2 Jahre die versicherte Beschäftigung? VIelen Dank!

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinerich,

W°lfgang hat Ihre Frage bereits sehr ausführlich beantwortet. Den Ausführungen können wir uns nur komplett anschließen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wegen sehr unangemessener Sprache wurden hier einige Beiträge gelöscht. Wir sperren den Thread. Danke für die sachdienlichen Antworten.

Ihr Admin

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9 Antworten

M.Werneram 24.09.2020 | 16:14
Um welche Rente handelt es sich bzw. welche streben Sie an? Mit freundlichen Grüßen Werner
W°lfgangam 24.09.2020 | 19:19
Hallo Heinerich, die 8 Jahre Maximaldauer schließen alle Ausbildungszeiten zusammen ein, also wohl auch die erforderliche Schulausbildung, um die Hochschulreife zu erlangen (sofern nicht in 'Abendschule' neben einer Beschäftigung erworben. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung (hier Ihre 2 Jahre) wird immer vorrangig angerechnet, die parallele Studienzeit (die eh nichts wert ist - rentenrechtlich), wird hier nicht anzurechnen sein. Mit Schulausbildung (3 Jahre von 17 - 20?) + 7 Jahre Studium überschreiten Sie die anrechnungsfähigen Ausbildungszeiten um 2 Jahre. Hier gibt es die Möglichkeit, für nicht anrechenbare Ausbildungszeiten jenseits der 8 Jahre UND auch der schulischen Ausbildung 16. - 17. Lbj., freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Kann interessant sein, wenn es um Beitragszeiten geht/da fehlt noch was, kann interessant sein, wenn es um die Rentensteigerung geht. Nebenbei kann auch die steuerliche Komponente interessant sein, da diese Beitragszahlung/ggf. in jährlichen Häppchen, als Altersvorsorgebeiträge gelten. Das Recht zur Nachzahlung endet allerdings mit Erreichen Alter 45 - ggf. später, wenn Sie im Rahmen einer Kontenklärung und folgendem Feststellungsbescheid auf diese Nachzahlungsoption seitens DRV noch nicht hingewiesen worden sind. *) Ausgehend vom Beginn des Studiums könnten Sie allerdings schon so um Jg. 1964 sein, mithin jenseits der 45 ;-) ...Sofern Sie die Nachzahlungsoption in Erwägung ziehen sollten, wird sich das nach Abschluss der Kontenklärung mit der nächsten Beratungsstelle klären lassen. Gruß w. *) Frage an Experten/"DRV-KollegInnen": Erhalten Versicherte, die selbst bis zum Rentenantrag/Regelaltersrente nie eine Kontenklärung gemacht, auch den Hinweis auf die noch bestehende Nachzahlungsoption weit jenseits der 45/konnten ja auf diese Option mangels Erfassung von Ausbildungszeiten nicht vorher informiert werden? Oder lässt man die im 'nicht nachgefragten Regelungsdickicht' stehen? -> "was der nicht (nach)fragt, teilen wir dem auch nicht mit!" ...bis er auf die entsprechenden RAA trifft.
Heinericham 24.09.2020 | 18:44
Also es geht um die Altersrente (heisst es so?) der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Experte-10am 25.09.2020 | 06:50
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
W°lfgang schrieb

Hallo Heinerich,

die 8 Jahre Maximaldauer schließen alle Ausbildungszeiten zusammen ein, also wohl auch die erforderliche Schulausbildung, um die Hochschulreife zu erlangen (sofern nicht in 'Abendschule' neben einer Beschäftigung erworben.

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung (hier Ihre 2 Jahre) wird immer vorrangig angerechnet, die parallele Studienzeit (die eh nichts wert ist - rentenrechtlich), wird hier nicht anzurechnen sein.

Mit Schulausbildung (3 Jahre von 17 - 20?) + 7 Jahre Studium überschreiten Sie die anrechnungsfähigen Ausbildungszeiten um 2 Jahre. Hier gibt es die Möglichkeit, für nicht anrechenbare Ausbildungszeiten jenseits der 8 Jahre UND auch der schulischen Ausbildung 16. - 17. Lbj., freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Kann interessant sein, wenn es um Beitragszeiten geht/da fehlt noch was, kann interessant sein, wenn es um die Rentensteigerung geht. Nebenbei kann auch die steuerliche Komponente interessant sein, da diese Beitragszahlung/ggf. in jährlichen Häppchen, als Altersvorsorgebeiträge gelten. Das Recht zur Nachzahlung endet allerdings mit Erreichen Alter 45 - ggf. später, wenn Sie im Rahmen einer Kontenklärung und folgendem Feststellungsbescheid auf diese Nachzahlungsoption seitens DRV noch nicht hingewiesen worden sind. *) Ausgehend vom Beginn des Studiums könnten Sie allerdings schon so um Jg. 1964 sein, mithin jenseits der 45 ;-) ...Sofern Sie die Nachzahlungsoption in Erwägung ziehen sollten, wird sich das nach Abschluss der Kontenklärung mit der nächsten Beratungsstelle klären lassen.

Gruß

w.

*) Frage an Experten/"DRV-KollegInnen": Erhalten Versicherte, die selbst bis zum Rentenantrag/Regelaltersrente nie eine Kontenklärung gemacht, auch den Hinweis auf die noch bestehende Nachzahlungsoption weit jenseits der 45/konnten ja auf diese Option mangels Erfassung von Ausbildungszeiten nicht vorher informiert werden? Oder lässt man die im 'nicht nachgefragten Regelungsdickicht' stehen? -> "was der nicht (nach)fragt, teilen wir dem auch nicht mit!" ...bis er auf die entsprechenden RAA trifft.

Stimmt so nicht ganz, wäre es um die Erwerbsminderungsrente gegangen hätte das langfristige Studium sogar einen sehr hohen Wert.
Heinericham 25.09.2020 | 07:46
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
W°lfgang schrieb

Hallo Heinerich,

die 8 Jahre Maximaldauer schließen alle Ausbildungszeiten zusammen ein, also wohl auch die erforderliche Schulausbildung, um die Hochschulreife zu erlangen (sofern nicht in 'Abendschule' neben einer Beschäftigung erworben.

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung (hier Ihre 2 Jahre) wird immer vorrangig angerechnet, die parallele Studienzeit (die eh nichts wert ist - rentenrechtlich), wird hier nicht anzurechnen sein.

Mit Schulausbildung (3 Jahre von 17 - 20?) + 7 Jahre Studium überschreiten Sie die anrechnungsfähigen Ausbildungszeiten um 2 Jahre. Hier gibt es die Möglichkeit, für nicht anrechenbare Ausbildungszeiten jenseits der 8 Jahre UND auch der schulischen Ausbildung 16. - 17. Lbj., freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Kann interessant sein, wenn es um Beitragszeiten geht/da fehlt noch was, kann interessant sein, wenn es um die Rentensteigerung geht. Nebenbei kann auch die steuerliche Komponente interessant sein, da diese Beitragszahlung/ggf. in jährlichen Häppchen, als Altersvorsorgebeiträge gelten. Das Recht zur Nachzahlung endet allerdings mit Erreichen Alter 45 - ggf. später, wenn Sie im Rahmen einer Kontenklärung und folgendem Feststellungsbescheid auf diese Nachzahlungsoption seitens DRV noch nicht hingewiesen worden sind. *) Ausgehend vom Beginn des Studiums könnten Sie allerdings schon so um Jg. 1964 sein, mithin jenseits der 45 ;-) ...Sofern Sie die Nachzahlungsoption in Erwägung ziehen sollten, wird sich das nach Abschluss der Kontenklärung mit der nächsten Beratungsstelle klären lassen.

Gruß

w.

*) Frage an Experten/"DRV-KollegInnen": Erhalten Versicherte, die selbst bis zum Rentenantrag/Regelaltersrente nie eine Kontenklärung gemacht, auch den Hinweis auf die noch bestehende Nachzahlungsoption weit jenseits der 45/konnten ja auf diese Option mangels Erfassung von Ausbildungszeiten nicht vorher informiert werden? Oder lässt man die im 'nicht nachgefragten Regelungsdickicht' stehen? -> "was der nicht (nach)fragt, teilen wir dem auch nicht mit!" ...bis er auf die entsprechenden RAA trifft.

VIelen Dnak für die ausführlichen Antworten!! Ich hätte jetzt auch gedacht, dass die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung vorrangig angerechnet wird, nun habe ich ja ein Schreiben der DRV-Bund bekommen, in dem ich angeben soll, wieviel Zeit ich in diesen 2 Jahren mit dem Studium und wieviel mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgewendet habe, damit dann geklärt werden kann, was nun angerechnet wird (obwohl ja diese Zeit schon über den 8 Jahren liegt und eh nicht mehr angerechnet werden kann...)
Berateram 25.09.2020 | 10:19
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung (hier Ihre 2 Jahre) wird immer vorrangig angerechnet, die parallele Studienzeit (die eh nichts wert ist - rentenrechtlich)...
Stimmt so nicht ganz, wäre es um die Erwerbsminderungsrente gegangen hätte das langfristige Studium sogar einen sehr hohen Wert.
Auch das stimmt nur im Individualfall aber nicht pauschal. Dafür müsste man den Versicherungsverlauf kennen.
Experte-10am 25.09.2020 | 11:05
Zitat von Berater anzeigenausblenden
Stimmt so nicht ganz, wäre es um die Erwerbsminderungsrente gegangen hätte das langfristige Studium sogar einen sehr hohen Wert.
Auch das stimmt nur im Individualfall aber nicht pauschal. Dafür müsste man den Versicherungsverlauf kennen.
Den Versicherungsverlauf kennen Sie doch, neun Jahre Studium von 1984-1993. Für den Fall der Hochrechnung bei Erwerbsminderung erhöht das den Durchschnittswert beträchtlich. Das Studium wird ausradiert.
Heinericham 25.09.2020 | 11:46
Vielen Dank nochmal für die zahlreichen Beiträge. Ich will das hier auch nicht überstrapazieren, habe aber nur die Sorge, falls mir die letzten beiden Jahr als Studium anerkannt werden (obwohl sie ja jenseits der 8 Jahre liegen), die versicherte Beschäftigung nicht angerechnet wird und ich eine Lücke von 2 Jahren habe.
Kokiam 25.09.2020 | 15:14
@Expertenteam, die Frage von W°lfgang wurde nicht! beantwortet. (§14 SGBI) *) Frage an Experten/"DRV-KollegInnen": Erhalten Versicherte, die selbst bis zum Rentenantrag/Regelaltersrente nie eine Kontenklärung gemacht, auch den Hinweis auf die noch bestehende Nachzahlungsoption weit jenseits der 45/konnten ja auf diese Option mangels Erfassung von Ausbildungszeiten nicht vorher informiert werden? Oder lässt man die im 'nicht nachgefragten Regelungsdickicht' stehen? -> "was der nicht (nach)fragt, teilen wir dem auch nicht mit!" ...bis er auf die entsprechenden RAA trifft.
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