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Zur Experten-Antwort springenHallo bzs,
zu Ihrer Frage lässt sich ganz grundsätzlich sagen, dass auf eine Witwenrente nur eigenes Einkommen der Witwe angerechnet wird - also Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, die eigene Rente, die betriebliche Altersversorgung aus der eigenen Beschäftigung der Witwe usw.
Darunter fällt nicht abgeleitetes Einkommen. Hierunter versteht man andere Ansprüche aus einer Hinterbliebenenversorgung, die aufgrund des Todes des Ehemannes (oder der Ehefrau) gezahlt werden. Die Kapitalleistung aus dem Pensionsfond des Verstorbenen ist demnach kein anrechenbares Einkommen.
Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren, ist die Sachlage ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts ganz eindeutig. In diesen Fällen sind Kapitalauszahlungen kein anrechenbares Einkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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