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Experten-Antwort

Anrechnung Betriebliche Altersvorsorge auf eigene DRV-Rente

von Schmidt 12.11.2012 | 16:31
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12 Antworten

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In der Firma, in der ich beschäftigt bin, besteht das Gerücht, dass eine betriebliche Altersvorsorge auf die gesetzliche Rente (DRV-Rente) angerechnet wird und sich eine betriebliche Altersvorsorge deshalb nicht lohnt. Ist diese Aussage korrekt?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach heutigem Gesetz werden Betriebsrenten nicht auf die gesetzliche Rente angerechnet.

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11 Antworten

Marie.-A. Krohnam 12.11.2012 | 16:50
Die betriebliche Altersvorsorge wird nicht auf die Rente angerechnet. Daher ist eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge immer ratsam und gut angelegt.
Herr Henkenschuham 12.11.2012 | 16:56
Nein, eine bAV wird nicht auf die gesetzliche Rente angerechnet, wenigstens noch nicht. Tatsache ist aber, daß sie auf eine bAV bei Rentenauszahlung als gesetzlich Krankenversicherter volle Sozialversicherungsbeiträge (zur Zeit ca. 17,45 % Kranken- und Pflegeversicherung) zahlen müssen. Also nicht nur den halben Sozialversicherungssatz wie bei der Altersrente. Dabei ist es egal ob die bAV vom Arbeitgeber oder ihnen finanziert worden ist. Sie können also schon mal ca 20 % von ihrer bAV-Rente abziehen. Gut ist es daher schon, wenn ihr Arbeitgeber auch mitfinanziert, zum Beispiel zu mindestens einem Viertel. Ansonsten glaube ich kaum, daß sich eine bAV für einen gesetzlich Krankenversicherten lohnt.
Braunbäram 12.11.2012 | 18:47
Immer wird bei der bAV nur von den Vorteilen in der Anspharphase geredet, von Ersparnissen bei den Sozialabgaben und bei der Steuer. Von den Kostenvorteilen, wenn man über den Arbeitgeber abschließt und so Abschluß- und Vertriebskosten sparen kann. Daß man dann in der Rentenphase als gesetzlich Krankenversicherter volle Sozialversicherungsbeiträge zahlen muß und dazu noch den gesamten Rentenbetrag versteuern muß (also nicht nur den Ertragsanteil) wird meist still und heimlich ausgeklammert. Wenn man dann erst in der Rente, nach 20, 30 oder gar 40 Jahren Einzahlungszeit, mit den ausgeklammerten Tatsachen konfrontiert wird, guckt man ganz schön dumm aus der Wäsche!
Pessimist am 13.11.2012 | 09:08
ZITAT "Die betriebliche Altersvorsorge wird nicht auf die Rente angerechnet." Das ist so nicht richtig. Ergänzend muß es korrekt heißen ZUR ZEIT NICHT Denn wer weiß schon was sich diese "Politiker" morgen einfallen lassen, um ihre sinnlose Geldverschwendung und - verschleuderung zu bezahlen ?? Siehe Gesundheitsreform 2004.
-_-am 13.11.2012 | 10:45
Wenn die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus Gehaltsanteilen geleistet werden, reduziert sich der der sozialversicherungspflichtige Anteil und damit letztendlich auch die spätere Rente ...
Der Betriebsrenten-Ratgeberam 15.11.2012 | 00:43
PlusMinus vom 24.10.2012 sagte zum Thema "Betriebsrente" deutliche Worte: Betriebsrenten sind nicht sonderlich rentabel PLUSMINUS fragt den renommierten Versicherungsmathematiker Peter Schramm, was von den Vorteilen bleibt, wenn es an die Auszahlung geht. Das Ergebnis hat es in sich. Die Abzüge in der Auszahlungsphase werden meistens verschwiegen. Steuern und Sozialabgaben auf die Betriebsrente summieren sich bei der Entgeltumwandlung jedoch auf fast 50 Prozent. Der Grund: Die Betriebsrente wird im Alter voll besteuert, und es werden die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen. Außerdem bekommt man auch noch weniger gesetzliche Rente, weil man weniger Beiträge bezahlt hat. Ergebnis: Von der ersparten Betriebsrente bleibt oft nur knapp die Hälfte übrig. Die großen Nachteile bei der Auszahlung erwähnen die Versicherungsvertreter selten, sie konzentrieren sich lieber auf die Vorzüge in der Sparphase. In einer Fachzeitschrift schreibt ein Branchenvertreter: „Die irreführende Absicht liegt auf der Hand, da dem durchschnittlichen Arbeitnehmer das komplizierte Besteuerungssystem für Renteneinkünfte unbekannt ist. Falls dies später einmal auffallen sollte, ist der Vermittler regelmäßig weg, der Versicherer durch (..)Verjährung geschützt und der und der Arbeitgeber grundsätzlich mit etwaigen Problemen allein.“ Fazit: Wenige bekommen eine üppige Betriebsrente. Viele haben wenig oder gar nichts. Und viele sparen in eine betriebliche Altersvorsorge, die kaum lukrativ ist. Professor Stefan Sell hält deshalb die Betriebsrente als zweite Säule der Altersversorgung momentan nicht für tragfähig. Allenfalls sei sie als Ergänzung geeignet.
Braunbäram 20.11.2012 | 23:18
Zu meinem o.g. Beitrag möchte ich noch folgendes ergänzen: Wer ist alles außer dem Versicherungsnehmer an einer bAV beteiligt? Vermittler Versicherer bzw. Pensionskasse Arbeitgeber Staat (Sozialabgaben) Staat (Steuer) Bei einem gesetzlich Krankenversicherten fallen auf jeden Fall schon mal 17,45 % Sozialversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase der bAV- Rente an. Daneben ist die Rente dann voll zu versteuern, nicht nur mit dem Ertragsanteil. Ich kenne die Kalkulationen der o.g. Beteiligten nicht. Gehen Sie aber davon aus, daß auch Vermittler sowie Versicherer bzw. Pensionskasse verdienen wollen. Auf jeden Fall landen mind. etwa 50 % ihrer Beiträge während der Ansparphase am Ende nicht in ihrer netto-bAV-Rente, sondern werden von den o.g. Beteiligten abkassiert. Natürlich kann man jetzt die Ersparnisse an Steuer und Sozialabgaben in der Ansparphase gegenrechnen. Gleichwohl wird es wahrscheinlich bei den 50 % oder mehr bleiben. Ich würde ziemlich dumm aus der Wäsche gucken, wenn ich eines Tages in der Rente feststellen müßte, daß von meiner bAV-Rente von 500 Euro im Monat um die 250 Euro netto im Monat übrigbleiben. Ich würde mir eine einfachere, überschaubare Altersvorsorge mit weniger Beteiligten wählen. Also Riestern oder private Vorsorge. Aber auch hier muß man natürlich das Produkt und den Anbieter prüfen. Das dürfte in diesem Falle aber leichter möglich sein.
Herr Barduscham 22.11.2012 | 18:25
Es besteht die Möglichkeit, daß der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart, daß seine Altersrente oder eine Witwenrente mehr oder weniger auf die betriebliche Altersvorsorge angerechnet wird. Mit dieser Frage haben sich meines Wissens, schon die oberen bzw. höchsten Gerichte beschäftigt. Es empfiehlt sich daher in seinen Arbeitsvertrag zu schauen und schauen was da steht und im Streitfalle sicherlich ebenso ratsam diese Sache über einen Anwalt oder über ein Rechtsportal abzuklären.
Frau Krugam 22.11.2012 | 18:37
Wahrscheinlich hat dies der Fragesteller auch so gemeint, daß die bAV aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eingeschränkt so zugesagt worden ist. Nach meinen Recherchen darf eine gesetzliche Rente oder Witwenrente auf die eigene Betriebsrente höchstens zu 80 Prozent angerechnet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Anrechnung gesetzlicher Renten auf die betriebliche Altersversorgung begrenzt. Nach zwei verkündeten Urteilen darf eine gesetzliche Rente oder Witwenrente auf die eigene Betriebsrente höchstens zu 80 Prozent angerechnet werden (Az.: 3 AZR 97/08 und 80/08). In den konkreten Fällen ging es darum, ob die betriebliche Altersrente einer Klägerin und eines Klägers gekürzt werden kann, weil sie nach dem Tod ihrer Lebenspartner Witwerpension erhalten. Sie sind der Auffassung, eine Anrechnung der Witwerrente komme bei der Betriebsrente nicht in Betracht – das seien von Dritten erworbene Versorgungsrechte. Die Kläger aus Nordrhein-Westfalen hatten nur teilweise Erfolg. Ihre Klagen, die Anrechnung noch weiter zu senken oder gar ganz zu unterlassen, wies das BAG ab. Wenn es sich bei beiden Renten um eine Hinterbliebenenversorgung handelt, darf danach eine gesetzliche auf die betriebliche Hinterbliebenenversorgung sogar ganz angerechnet werden. Volle Anrechnung würde gesetzliche Rente entwerten Betroffen von den Urteilen sind sogenannte Gesamtversorgungssysteme. Bei dieser Form der Betriebsrente sagt der Arbeitgeber nicht eine eigene Leistung in bestimmter Höhe zu. Stattdessen verspricht er, die gesetzliche Rente so aufzustocken, dass eine bestimmte „Gesamtversorgung“ erreicht wird. Dies kann zu einer Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente von bis zu 100 Prozent führen. Eine volle Anrechnung bedeute aber eine unverhältnismäßige Entwertung der gesetzlichen Rente und verstoße daher gegen das „Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer“, urteilte das BAG. Vielleicht gibt es hier auch schon aktuellere Urteile. Aber auf jeden Fall muß man die entsprechenden Vereinbarungen mit seinem Arbeitgeber lesen und dann ggf. klagen.
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