Bezüglich des Zusammentreffens der Renten im dargestellten Fall gilt zunächst § 93 SGB 6:
„Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
auf eine Hinterbliebenenrente und auf eine e n t s p r e c h e n d e Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente aus der Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt.“
Dasselbe gilt für das Zusammentreffen
einer Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung.
Diese Berechnungen sind getrennt vorzunehmen.
Bei der Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung sind danach die Versichertenrente und die Verletztenrente als Einkommen zu berücksichtigen.