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Anrechnung der Elternzeit im Ausland

von CW28.08.2008 | 17:04
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Guten Tag, ich nehme derzeit Elternzeit in Anspruch. Zum 01.01.2009 wird mein Ehemann von seinem Arbeitgeber für 2,5 Jahre in die USA entsandt, so dass wir unseren Wohnsitz in Deutschland aufgeben werden. Ich möchte nun gerne wissen, ob auch die in den USA verbrachte Elternzeit (Januar 2009 - September 2010) für meine spätere Rente Anrechnung findet? Vor der Elternzeit war ich Angestellte (also rentenversicherungspflichtig) bzw. im Mutterschutz. Bereits im Voraus vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen CW

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Versicherte können ausnahmsweise Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten im Ausland erhalten, wenn ein enger Bezug zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland besteht. Zeiten der Kindererziehung können deshalb im Ausland auch dann angerechnet werden, wenn bei tatsächlicher Ausübung einer Beschäftigung im Ausland (beispielsweise im Rahmen einer Entsendung) der Bezug zur deutschen Arbeitswelt durch ein eigenes oder durch das Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten oder des Lebenspartners erhalten bleibt. Voraussetzung für die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung beim Erziehenden ist, dass er

a.) sein Kind im Ausland erzieht und

b.) sich mit dem Kind in díesem ausländischen Staat gewöhnlich aufhält und

c.) während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat deutsche Pflichtbeiträge entrichtet hat.

Erziehen Mutter und Vater ihr Kind im Ausland gemeinsam und halten sich beide mit dem Kind in demselben Staat gewöhnlich auf, kann auch der Ehegatte versicherungspflichtig sein, der keine deutschen Pflichtbeitragszeiten hat, wenn bei dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner deutsche Pflichtbeiträge während der Zeit der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung in diesem Staat vorliegen.

Aus diesen o.a. Gründen liegen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung im Ausland vor.

1 Antworten

Chrisam 28.08.2008 | 22:41
Nach § 56 Abs. 3 SGB VI sollte dies im Rahmen einer Entsendung möglich sein.
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