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Experten-Antwort

Anrechnung der Kinderbetreuungszeit trotz Selbstständigkeit?

von Kate Kassin12.11.2013 | 14:02
1276 Ansichten
3 Antworten

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Liebes Expertenteam, ein Freund von mir war zuvor angestellt - sammelte also Beitragsmonate - für eine gewisse Zeit - und machte sich dann selbstständig. Innerhalb der Selbstständigkeit kam das Kind und er war sehr schnell zuständig für die Betreuung während seine Freundin weiter arbeitete. Meine Frage: Um die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch zu erreichen, müsste mein Freund seine Zeit zuhause mit Kind anrechnen lassen. - Ist das möglich auch wenn er um die Kinderbetreuungszeit "herum" höchstens selbstständig tätig war? Vielen Dank!!! Schöne Grüße, Kate

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist eine rechtliche Bewertung nicht möglich. Dazu fehlen einfach noch weitere Daten. Grundsätzlich besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, für einen selbständig Tätigen eine Kindererziehungszeit anzuerkennen. Bei Geburten vor 1992 sind es 12 Monate bzw. bei Geburten ab 01.01.1992 sind es 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Geburt. Außerdem besteht die Möglichkeit eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr anzuerkennen. Dies ist allerdings bei selbständig Tätigen auch mit weiteren Voraussetzungen verbunden. Alles in allem ein sehr ausführliches Thema bezüglich der evtl. Anrechnung der Kinderbetreuungszeit. Ich kann Ihrem Freund daher nur raten, ein persönliches Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Beratungsstellen finden" ermitteln. Aufgrund des genauen Sachverhalts kann dann auch eine umfassende Beratung erfolgen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Sozialröchler?am 13.11.2013 | 03:35
Durch die zum 01.01.2002 vorgenommene Änderung des § 57 SGB VI können bei Selbständigen, die mehr als geringfügig erwerbstätig sind, Kinderberücksichtigungszeiten nur bei gleichzeitiger Pflichtversicherung vorliegen. Bei allen Selbständigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dies gilt auch für landwirtschaftliche Unternehmer einschließlich Mitunternehmer (Landwirte). Ausnahme: Existenzgründer, die zum Mindestbeitrag veranlagt worden sind. Hier muss im Einzelfall anhand eines aktuellen Einkommensnachweises die Geringfügigkeit überprüft werden. Auch bei Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten ist grundsätzlich von einer mehr als geringfügigen Tätigkeit auszugehen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Kate Kassinam 14.11.2013 | 09:32
Vielen Dank an Sie beide, die mir geantwortet haben. Ich werde meinen Freund informieren. Schöne Grüße, Kate
Deutsche Rentenversicherung
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