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Experten-Antwort

Anrechnung der Unfallrente an Altersrente

von Annett12.02.2014 | 21:10
1580 Ansichten
4 Antworten

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Oma hat seid 5 Jahren Rente (ca. 650€). Nach ca. einem Jahr Rente hat sie nach langem Kampf eine Unfallrente bewilligt bekommen, bei der sie 170€ erhält. Aus Unwissenheit hat sie es nie an die Rentenstelle gemeldet. Hat die Rentenstelle automatisch davon erfahren und hätte sich bei evtl. Forderungen gemeldet? Was kann passieren, drohen evtl. Rückzahlungen? Oder passiert bei so niedrigen Renten garnichts?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie Sie den bisherigen Antworten bereits entnehmen konnten, ist Ihre Oma verpflichtet, der Rentenversicherung den Bezug der Unfallrente zu melden. Inwieweit es zu einer Überzahlung der Altersrente gekommen ist, kann man nicht pauschal sagen. Die überzahlten Beträge können vollständig zurück gefordert werden.

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3 Antworten

Nick L. Beckam 12.02.2014 | 21:24
Oma hätte dies selbständig melden müssen. Hierauf ist Sie im Rentenbescheid hingewiesen worden und könnte sich nicht auf Unwissenheit berufen. Automatisch hat die DRV das nicht erfahren. Aufgrund der genannten Zahlbeträge gehe ich davon aus, dass eine Anrechnung der Höhe nach nicht erfolgt, weil zu niedrig. Dem Grunde nach hat das aber schon zu erfolgen, und sowiet noch nicht geschehen, muss Oma die Unfallrentenzahlung bei der DRV melden und prüfen lassen. Ob daraus eine Überzahlung resultiert, wird dann dort geprüft, und Oma wäre ggf. zur Rückzahlung verpflichtet. Aber nochmal, das erscheint mir bei der Rentenhöhe unwahrscheinlich. Rechtgrundlage der Anrechnung wäre übrigens § 93 SGB VI.
W*lfgangam 12.02.2014 | 22:30
Hallo Annett, so wie oben geschrieben, liegt die Mitteilungspflicht natürlich bei Ihrer Oma. Auch richtig, die UV-Rente ist klein, der Grundfreibetrag nach dem BVG (pauschaler Freibetrag) mindert diesen Betrag weiter, bevor er von der DRV als Gegenrechnung zur gesetzlichen Rente herangezogen werden kann. Trotzdem könnte es immer noch zu einer Kürzung der DRV-Rente kommen, natürlich auch rückwirkend (4 Jahre + aktuelles Jahr Nachforderung). Ist Ihre Oma sowie 'bedürftig'/bekommt Grundsicherung, ist für die DRV eh nichts zu holen. Ich vermute aber, sie bekommt noch eine Witwenrente, also nichts mit Bedürftigkeit. Ein Datenblatt zur Berechnung Rente/Unfallrente finden Sie in dem Merkblatt der DRV Bayern-Süd, Seite 34-35: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… Persönlich würde ich die Füße still halten. Eine Beratung mit den Daten/Zahlen nicht unbedingt bei einer DRV-Beratungsstelle suchen. Die kommunalen Stellen (Rathaus/Versicherungsamt) sind nicht die DRV und fragen Sie vorher, was Sie weiterleiten wollen ;-) Natürlich gibt es auch den Hinweis auf entsprechende Rechtsfolgen, auch den Übergang einer Forderung auf die Erben. Aber vielleicht ist ja doch alles im Lot, weil die UV-Rente zu klein, der zulässige Grenzbetrag für beide Renten noch weit entfernt. Gruß w.
Nick L. Beckam 13.02.2014 | 06:48
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Persönlich würde ich die Füße still halten.
Eine Rückforderung kann in einem solchen Fall auch für längere Zeit als vier Jahre erfolgen, nämlich ab Beginn der Anrechnung. Nachzulesen in § 48 Abs. 1 S. 2+3 SGB X. Die Füße still halten sollte man in einem solchen Fall niemals. Man ist in der Anzeigepflicht, und wenn man dieser vorsätzlich nicht nachkommt, wäre das u. U. sogar strafbar - mal ganz theoretisch gesprochen. Kommt in der Praxis wohl seltenst vor, ist aber denkbar.
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