Bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (Witwenrente aus dem System der Deutschen Rentenversicherung) erfolgt eine Prüfung hinsichtlich der Höhe der eigenen Beamtenpension (also umgekehrt der von Ihnen angenommenen Regelung). Das Ruhegehalt wird pauschal um 25 % bzw. 43,6 % (je nach Rechtslage) gekürzt und stellt damit das anrechenbare Einkommen dar. Der den Freibetrag von derzeit 803,88 Euro übersteigende Teil wird dann zu 40 % gekürzt in der Witwenrente. Zur individuellen Klärung empfehle ich jedoch ein persönliches Beratungsgespräch!