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Zur Experten-Antwort springenHallo Gerda,
den Ausführungen von Matze 72 wird zugestimmt. Der Aufstockungsbetrag bei ATZ stellt neben dem Arbeitsentgelt ebenfalls anrechenbares Einkommen dar (ab Rentenbezug 01.01.2002), welches bei der Ermittlung der Witwenrente berücksichtigt werden muss. Das Brutto-Arbeitsentgelt wird pauschal für die Festlegung des Netto-Rentenwertes um 40% gekürzt, der Aufstockungsbetrag fließt als Netto-Wert in die Berechnung ein. Der den Freibetrag von z.Zt. 755,30 EUR übersteigende Teil des ermittelten Gesamteinkommens wird zu 40% anrechnungspflichtig, d.h. die zustehende Witwenrente wird um diesen Betrag gekürzt. Der Freibetrag kann sich dabei um 160,22 EUR pro berücksichtigungsfähigem Kind erhöhen. Verminderungen des anzurechnenden Einkommens um wenigstens 10% wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Zur Klärung der individuellen Situation empfehle ich Ihnen einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle.
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