Als Bezieher eines Gründungszuschusses sind sie nur versicherungspflichtig als selbständig Tätiger, wenn sie unter den Personenkreis des § 2 SGB 6 fallen (z.B. selbständige Lehrer, Personen, die nur einen Auftraggeber haben, Handwerker usw.) Der Gründungszuschuss allein löst keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Bei der Berechnung der Beitragshöhe spielt er ebenfalls keine Rolle, da Beiträge bei Selbständigen entweder aus der (halben) Bezugsgröße der Rentenversicherung bzw. aus dem Arbeitseinkommen berechnet werden.