Hallo insight,
wie auch Schade bereits erläutert hat, gilt grundsätzlich Folgendes: Die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten zählen auch mit, wenn es um die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch in einem anderen Mitgliedsstaat der EU geht. Umgekehrt werden auch Ihre Versicherungszeiten im EU-Ausland bei der Prüfung eines deutschen Rentenanspruchs berücksichtigt.
Sofern es sich bei den jeweiligen Zeiten in einem EU-Mitgliedstaat um sogenannte Kleinstzeiten (weniger als 1 Jahr Versicherungszeiten) handelt, übernimmt das andere Land auch diesen Teil der Leistung.
In allen anderen Fällen zahlt jedes Land eine eigene Leistung aus den Beiträgen, die im jeweiligen Versorgungssystem geleistet wurden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung