Grundsätzlich wird auf eine Hinterbliebenenrente nur eigenes Einkommen des Hinterbliebenen angerechnet. Die Abfindung die der Verstorbene erhalten hat, zählt nicht zum eigenen Einkommen.
Die Ausführungen zur Unterscheidung von Sozialanteilen und Entgeltanteilen einer Abfindung sind zutrefend, aber im vorliegenden Fall irrelevant, da es sich nicht um eigenes Einkommen des Hinterbliebenen handelt.