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Anrechnung einer fiktiv berechneten Rente wg. Beitragszeiten im Ausland

von Fredy28.03.2007 | 21:49
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Hallo, meine Mutter ist anerkante vertriebene Sudetendeutsche. Daher hat sie auch einige Renten-Beitragsjahre in der ehemaligen Tschechoslowakei geleistet. Diese sind nach dem Fremdrentengesetz auch annerkannt worden. Das gleiche gilt für meinen Vater. Nachdem mein Vater im Semptember 2006 gestorben ist, hat meine Mutter schnell eine große Witwenrente bekommen. Seit kurzem wird sie aber vom gesetzlichen Versicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung) dazu genötigt ein Rentenverfahren nachträglich in Tschechien einzuleiten. Es wird angedroht, wenn sie das nicht macht, wird ihr eine fiktiv berechnete tschechische Rente von der Witwenrente abgezogen. Man bezieht sich dabei auf europäisches Gemeinschaftsrecht.Im Fremdrentengesetz habe ich keine Stelle gefunden, die so was erlaubt. Ist das zulässig ? Sie will mit den tschechischen Behörden aus verständlichen Gründen nichts zu tun haben und hat einen gültigen Rentenbescheid über die Witwenrente. Sie selbst hat seit 3 Jahren eine Rente wg.voller Erwerbsminderung, bei der auch die paar Jahre in der Tschechoslowakei anstandlos anerkannt wurden.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Durch den Beitritt der Tschechischen Republik besteht nach den Verordnungen des Europäischen Wirtschaftsraumes die Möglichkeit eine Rente von dort zu erhalten.

Diese Rente ist vorrangig der Rente zu leisten, die aus Zeiten nach dem Fremdrentengesetz gezahlt wird. Die Einleitung einer Kontenklärung bei dem tschechischen Rentenversicherungsträger ist daher nicht nur zulässig sondern auch zwingend erforderlich. Es handelt sich hierbei auch um Ihre Mitwirkungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch Erstes Buch.

Im Bereich des Fremdrentengesetzes ist die Rechtsgrundlage im § 31 zu finden.

Abschließend kann allerdings gesagt werden, dass sich die Kontenklärung nicht negativ auf den insgesamten Rentenauszahlungsbetrag auswirken wird.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Für die Entscheidung über Rentenanträge, Anträge auf Beitragserstattung und die Zulassung zur freiwilligen Versicherungsind bei einem Wohnsitz im Ausland oder bei zurückgelegten Versicherungszeiten im Ausland die verschiedenen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung zuständig.

Für Fragen im Verhältnis zu Tschechien wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Niederbayern Oberpfalz in 84024 Landshut.Die Telefonnummer lautet: 0800 10 0048015

Sie können sich auch an die Deutsche Rentenversicherung Bund in 10704 Berlin wenden.Tel.:0800 10 0048070

3 Antworten

Amadéam 28.03.2007 | 22:48
Schauen Sie mal bitte in den § 31 FRG http://db03.bmgs.de/Gesetze/frg31.htm Durch den EU-Beitritt der Tschechischen Republik könnte nunmehr ein Anspruch auf Rente aus der tschechischen Rentenversicherung bestehen, der jedoch auf die Rententeile, die nach dem FRG berechnet sind, anzurechnen ist. Ihre Mutter wird keine andere Wahl haben, als am Verfahren mitzuwirken, da durch den EU-Beitritt und die Möglichkeit zur Anwendung europäishcn Rechts eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides rechtfertigen. Es müsste sich um Zeiten nach dem 08.05.1945 handeln, wo also nicht mehr deutsches Recht im Sudetenland angewendet werden konnte. Der Rentenversicherungsträger ist - im Verweigerungsfalle- nach vorhöriger Anhörung berechtigt, den Rentenbescheid zurückzunehmen und die Kürzung vorzunehmen. Ein schutzwürdiges Interesse Ihrer Mutter liegt nicht vor, weil Sie durch die Vorgehensweise (finanziell) nicht benachteiligt wird. http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?norm_ID=1004… Hat Ihre Mutter Zwangsarbeit leisten müssen, für die evtl. gar keine Beiträge in der damaligen CSR/CSSR gezahlt worden sind? Es ist vollkommen klar, dass alte Wunden, die niemals richtig verheilen können, durch diese Geschichte aufgerissen werden. Leisten Sie Ihrer Mutter, so gut es geht, auch seelischen Beistand. Es grüßt Sie Ihr Amadé (mit oberschlesischen Wurzeln)
Schadeam 29.03.2007 | 08:11
versuchen Sie es mal aus folgender Sicht zu sehen: angenommen nach tschechischem Recht würden umgerechnet 100 € zustehen - dann dürfte die deutsche RV die Rente um diesen Betrag kürzen. Somit ist die der deutsche Beitragszahler entlastet und da kann man doch eigentlich nichts dagegen einwenden - der Rentner hat ja den gleichen Betrag verfügbar. Früher war das natürlich anders, als die "Ostblockstaaten" keine Renten in den "Westen" gezahlt haben. Aber durch den EU Beitritt Tschechiens hat sich das Verhältnis der Länder geändert.
Fredyam 29.03.2007 | 13:47
Hallo, gilt die Regelung nur für "Neue Renten" oder auch für " Altrenten" ? Im verhältnis zu Rumänien gilt diese Regelung erst ab dem 01.01.2007. Wie ist der Stichtag im Verhältnis zur Tschechischen Republik ?
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