Durch den Beitritt der Tschechischen Republik besteht nach den Verordnungen des Europäischen Wirtschaftsraumes die Möglichkeit eine Rente von dort zu erhalten.
Diese Rente ist vorrangig der Rente zu leisten, die aus Zeiten nach dem Fremdrentengesetz gezahlt wird. Die Einleitung einer Kontenklärung bei dem tschechischen Rentenversicherungsträger ist daher nicht nur zulässig sondern auch zwingend erforderlich. Es handelt sich hierbei auch um Ihre Mitwirkungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch Erstes Buch.
Im Bereich des Fremdrentengesetzes ist die Rechtsgrundlage im § 31 zu finden.
Abschließend kann allerdings gesagt werden, dass sich die Kontenklärung nicht negativ auf den insgesamten Rentenauszahlungsbetrag auswirken wird.