Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
§ 89 sagt aus, dass nur eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt werden kann/darf (also in Ihrem Beispiel vorrangig die Erwerbsminderungsrente). Die Problematik mit der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente entfällt demnach, da nur auf tatsächlich bezogene (nicht auf Rente die dem Grunde nach beansprucht werden könnten) Renten Einkommen angerechnet wird.Ach, "Galgenhumor", sieh das doch nicht immer so streng. User "KH" will doch nur, dass es den Experten der Foren nicht evtl. langweilig wird. Solange er nicht wieder zum "Angriff" übergeht...Mir ist ebenfalls klar, dass ich schon ziemlich viele Fragen hier einstelle. Deshalb stelle ich nur Probleme ein, mit denen ich auch nach Stunden der Recherche noch zu keinem Ergebnis gekommen bin. Aber wem es trotzdem zuviel ist, der muss mir ja nicht antworten. Da sehe ich keine Widersprüche. Können Sie das erläutern?
Da haben sie wiederum Recht, so genau hab ich mir den § 98 bis dato nicht durchgelesen ;-) Schauen sie mal hier rein : http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?e…§ 89 sagt aus, dass nur eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt werden kann/darf (also in Ihrem Beispiel vorrangig die Erwerbsminderungsrente). Die Problematik mit der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente entfällt demnach, da nur auf tatsächlich bezogene (nicht auf Rente die dem Grunde nach beansprucht werden könnten) Renten Einkommen angerechnet wird.Das würde in der Tat das Problem lösen. Aber besagt nicht §98, dass die Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente und die Hinterbliebenenrente erfolgt, bevor §89 greift?
Erstmal danke, dass Sie noch antworten. Die regionalen Arbeitsanweisungen sind mir ein Begriff, hatte diesen Fall dort auch schon nachgeschlagen - leider ist mir weder bei §89 noch bei §97 oder §98 eine entsprechende Passage aufgefallen. Mag sein, dass ich etwas übersehen habe, aber dann übersehe ich es auch jetzt noch. -_- Gleiches gilt für die Passagen aus der RVLiteratur zu den genannten Paragraphen.Das würde in der Tat das Problem lösen. Aber besagt nicht §98, dass die Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente und die Hinterbliebenenrente erfolgt, bevor §89 greift?Da haben sie wiederum Recht, so genau hab ich mir den § 98 bis dato nicht durchgelesen ;-) Schauen sie mal hier rein : http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?e…
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