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Anrechnung Erziehungszeit auf den Vater

von Lara15.08.2007 | 08:57
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten? Da ich (w) berufsständisch rentenversichert bin, kann ich die Anrechung zukünftiger Kindererziehungszeiten auf die gesetzliche Rente nicht in Anspruch nehmen. Es ist ja scheinbar grundsätzlich möglich, diese Zeiten auch dem Vater gut zu schreiben, der ja gesetzlich versichert ist. Die Auskunft bei der örtlichen Rentenversicherung war jetzt aber, dass er in dieser dreijährigen Erziehungszeit dann aber daheimbleiben muss oder zumindest nicht viel verdienen darf, damit sich ein Kind "rentensteigernd" auswirken. Bei einer "gesetzlich versicherten" Mutter wirkt sich die Kindererziehungszeit aber doch auf jeden Fall rentensteigernd aus, auch wenn sie während der drei Jahre voll erwerbstätig wäre, oder nicht? Warum ist dies beim Vater dann anders? Vielen Dank im Vorraus für Ihre Hilfe!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Im Wesentlichen wurde hierzu bereits die Antwort erteilt.

Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 3. Lebensjahr können als Kindererziehungszeit anerkannt werden. Ohne Abgabe einer von beiden Ehegatten unterzeichneten Erklärung zur anderweitigen Zuordnung dieser Zeit, werden diese automatisch beim Versicherungskonto der Mutter angerechnet.

Man wird derzeit pro Jahr Kindererziehungszeiten so gestellt, als ob man in dieser Zeit genau den Brutto-Durchschnittsverdienst aller in der BRD Rentenversicherten erzielt hätte - was für 2007 (vorläufig) 29.488 Euro, bzw. einem sogen. Entgeltpunkt entspricht.

Ein Entgeltpunkt bringt derzeit für die spätere monatliche Rente (alte Bundesländer) genau 26, 27 Euro, demnach drei Jahre Kindererziehungszeiten 78,81 Euro.

Dass man während der Kindererziehungszeit - unschädlich - arbeiten darf, ist für alle Personenkreise, die eine solche Zeit erhalten können (also nicht etwa Beamte oder berufsständ. Versicherte sind) zulässig.

User Schade hat deshalb auch bereits auf die sogen. additive Bewertung hingewiesen.

Derzeit können (vorläufig) maximal 2,1364 Entgeltpunkte/Jahr erzielt werden - alles was darüber ist (weil etwa ein zu hoher Verdienst erzielt wird) kann nicht für die Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Ergo: Sie können derzeit neben einer Kinderziehungszeit auf jeden Fall 29.488 Euro Brutto/Jahr verdienen und sowohl der Verdienst wie auch die Kindererziehungszeit wirken sich voll auf die Rentenberechnung aus. Bei einem Verdienst von etwa 50.000 Euro/Jahr wird davon eben nicht alles für die Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung berücksichtigt.

MfG

4 Antworten

Schadeam 15.08.2007 | 09:40
wenn Kindererziehungszeiten anerkannt werden, werden diese additiv, d.h. zusätzlich zu den vorhandenen Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze angerechnet. Da existiert kein Unterschied, ob der Berechtigte nun männlich oder weiblich ist! Im besagten Fall müsste fristgerecht erklärt werden, dass nicht die Mutter sondern der Vater versichert sein soll.
Laraam 15.08.2007 | 10:15
Danke, schonmal. Wo liegt denn die Beitragsbemessungsgrenze?
Schiko.am 15.08.2007 | 10:48
Auch für das jahr 2007 gelten in der rentenvericherung noch 63.000 im jahr. Für krankenversicherung-zwar nicht gefragt- aber doch ge- sagt €. 42.750. Wäre ja auch unsinn. KEZ. nur anzuerkennen wenn man tatsächlich nicht in die arbeit geht. Die erziehung gilt doch für den 24 stunden tag und nicht nur für die vierzig stundenwoche. MfG.
lotscheram 15.08.2007 | 14:03
Möglicherweise war die Auskunft der Person in der Auskunftsstelle nicht ganz korrekt, kann aber auch mißverstanden worden sein. Zunächst, es ist beiden möglich die Erziehungszeit sich zuschreiben zu lassen. Unterschiedlich ist aber die Wirkung. Die Gründe sind folgende: Pro Kind erhalte ich 0,9996 Entgeltpunkte (EP) je Jahr. Mehr als die BBG, 63.000€ für 2006 werden nicht berücksichtigt = 2,1499 Bleiben als Anteil für noch zu berücksichtigenden Verdienst (2,1499 - 0,9996) = 1,1503 (EP) übrig, das entspricht 115,03% vom Bundesdurchschnitt oder 28.300€, die der Erziehende noch verdienen darf. In diesem Fall würde sich die Vollbeschäftigung neben Kindererziehung nicht negativ auswirken. wird aber mehr verdient, geht es zu Lasten der zu berücksichtigenden Kindererziehungs, die Überschreitung wird von den 0,9996 (EP) subtrahiert. Nur darin liegen die Unterschiede, dass gegebenfalls eine Frau nicht so viel verdient. Ist aber im konkreten Fall unerheblich, weil die Frage ja steht, gar nicht angerechnet zu bekommen oder evtl. nicht alles. Alles, was aber darüber verdient
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