Hallo katha uk,
die Aussage der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemalige BfA) ist grundsätzlich korrekt.
In Ihrem Fall könnte eine Kindererziehungszeit allenfalls über die Rechtsprechung des EuGH (Elsen) realisiert werden. Die Rechtssache Elsen wird auch von der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt.
Eine Anrechnung deutscher Kindererziehungszeiten bei Wohnsitz in einem anderen EU-Staat setzt danach jedoch voraus, dass man weiterhin den Rechtsvorschriften Deutschlands unterliegt. Dies ist ausdrücklich nur für Selbstständige und Abhängig Beschäftigte geregelt (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Für alle anderen Personen sieht Art. 13 Abs. 2 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor, dass das Recht des Wohnsitzstaates gilt. Eine Anrechnung deutscher Kindererziehungszeiten ist für Sie deshalb nicht möglich.
Zu der Frage, welche Möglichkeiten Ihnen in dieser Situation verbleiben, empfehle ich Ihnen eine Beratung durch Ihren zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger. Mir sind lediglich allgemeine Aussagen möglich, die für Sie sicher nur bedingt von Wert sind. Insbesondere sollten Sie aber auch die Abgeltung der Kindererziehung in Großbritannien hinterfragen.