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Experten-Antwort

Anrechnung freiwillige Versicherung 45 Jahre (eindeutig)!!!!

von Bernd6024.05.2014 | 10:27
1546 Ansichten
8 Antworten

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"Bundesministerium für Arbeit und Soziales" "Folgende Zeiten zählen bei der Wartezeit von 45 Jahren mit: Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen – mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor dem Rentenbeginn, wenn im gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen wurde" Dies würde ja auch für alle freiwillig Versicherten zählen, die mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung geleistet haben, und nicht nur für Selbständige????

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernd,

es gibt noch keine offiziellen Interpretationen des geänderten § 51 Abs. 3a SGB VI. Ich lese das so wie die meisten Nutzer dieses Forums, nämlich das die Herkunft der Pflichtbeiträge auch aus einer abhängigen Beschäftigung stammen kann. Bis zur endgültigen Klarstellung müssen wir uns alle noch etwas gedulden. Was aber außer Frage steht, ist das man neben der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld keine frw. Beiträge zahlen kann

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7 Antworten

Gigiam 24.05.2014 | 10:47
richtig, so ist es. Dieser Text mit 18 Jahren bei Handwerkern war nur als Beispiel gedacht. Gigi
Hausfrauam 24.05.2014 | 10:59
z.B. könnten Hausfrauen freiwillige Mindestbeiträge einzahlen, wenn noch ein paar Monate oder wenige Jahre zu den 45 Jahren fehlen. Würde das so funktionieren oder MUSS gleichzeitig zur Beitragszahlung eine selbstständige Tätigkeit vorgewiesen werden?
Studentam 24.05.2014 | 11:06
Dann könnte man ja auch während des Studiums freiwillige Mindestbeiträge leisten, damit auch diese Zeiten angerechnet werden.
KSCam 24.05.2014 | 11:43
Da sollten wir vielleicht alle noch ein paar Tage abwarten, wie die Formulierung im Gesetz genau aussieht. Der Student, der während des Studiums freiwillig zahlen würde, weiß ja gar nicht ob er irgendwann in seinem Leben zu 18 Jahren Pflichtbeiträgen kommt. Ob das ein 20 jähriger Student macht um 45 Jahre später vielleicht keinen Abschlag zu haben? Und wenn wirklich 18 Pflichtbeiträge gefordert sind - was sagen dazu die Gerichte? Was, wenn einer klagt, der sich nach 17 1/2 Jahren Pflichtversicherung selbständig gemacht hat und seither immer freiwillig zahlt? Der würde doch die Forderung nach 18 Pflichtbeiträgen für äußerst ungerecht halten? Schaun wir mal wie sich das alles entwickeln wird......jetzt ist das Gesetz da, aber immer noch vieles unklar.
Gigiam 24.05.2014 | 11:46
Grundsätzlich wäre das möglich, wenn der Student vorher bereits für 18 Jahre Pflichtbeiträge hat. Aber warum sollte er. Gigi PS: Nach der Begründung sollen diese freiwlligen Beiträge mitgerechnet werden wenn nach den 18 Jahren freiwillige Beiträge gezahlt werden. Der Gesetzestext ist allerdings unklar formuliert. Er lässt durchaus auch den Schluß zu dass erst freiwillige Beiträge gezahlt und dann später die 18 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet werden.
Ludwigam 25.05.2014 | 09:54
Der Text ist doch ganz klar formuliert. Dann ist doch egal, wie und wann die Beiträge gezahlt wurden. "Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind,"
Jonnyam 25.05.2014 | 17:23
Der „eindeutig“ formulierte Text lautet: (3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit 4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Begründung zu dieser „Schnapsidee“ eines Freiherrn, der dann anschließend das Rentenpaket abgelehnt hat: „Zur Vermeidung von Frühverrentung werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Zeiten freiwilliger Beitragszahlung, die gleichzeitig neben einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gezahlt werden, nicht berücksichtigt.“ Das bedeutet wohl, dass man die Anrechnung der Arbeitslosenzeiten, die in den letzten 2 Jahren nicht angerechnet werden (Ausnahme bei Insolvenz), nicht durch eine freiwillige Beitragszahlung „aushebeln“ soll. Mit anderen Worten. Freiwillige Beiträge werden auch in den letzten 2 Jahren angerechnet. Einzige Ausnahme: Es ist ohnehin schon eine (eigentlich nicht anzurechnende) beitragsfreie Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Fazit: Wer dann noch freiwillige Beiträge zahlt, sollte sich nicht noch arbeitslos melden. meint jedenfalls Jonny
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