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Experten-Antwort

Anrechnung freiwilliger Beiträge auf spätere Pension?

von Lindau15.07.2015 | 11:07
1530 Ansichten
4 Antworten

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Seit Aug.2010 besteht die Möglichkeit, dass auch Nicht -Pflichtversicherte (z.B. Beamte) durch freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen können um im Ruhestand ebenfalls eine Rente zu erhalten. Leider habe ich unterschiedliche Informationen darüber erhalten, ob die dann später ausgezahlte Rente auf die Pension angerechnet wird.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lindau,

Ihre Frage wurde bereits von „Upsala“ beantwortet. Da die Rentenversicherungsträger für die Berechnung und Anrechnungen von Einkommen bei Beamtenpensionen nicht zuständig sind, sondern die entsprechenden Versorgungsdienststellen, können Sie nur dort eine (verbindliche) Auskunft erhalten.

Folgenden unverbindlichen Hinweis geben wir Ihnen aber an dieser Stelle doch. Normalerweise wird auf Beamtenpensionen nur der Teil auf Ihrer Rente angerechnet, der nicht auf den freiwilligen Beiträgen beruht und der die jeweilige Höchstversorgung überschreitet. Bitte aber die Einzelheiten, wie bereits mehrfach erwähnt, mit der zuständigen Besoldungsstelle abklären.

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3 Antworten

Upsalaam 15.07.2015 | 11:45
I.d.R. wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenpension angerechnet. Meines wissens nach jedoch nur der Teil der Rente, der nicht auf freiwilliger Beitragszahlung beruht. Habe das irgendwo beim Landesamt für Besoldung und Versorgung gelesen. An diese Stelle sollten Sie sich dahingehend auch wenden. Alles Gute! MfG Upsala
Lindauam 15.07.2015 | 12:04
Danke an Ubsala für die Info . Ich werden mich beim LfBuV informieren.
W*lfgangam 15.07.2015 | 21:43
Hallo Lindau, der Rententeil, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, bleibt bei der Gegenrechnung zur Pension außen vor. Neu ist, zumindest seit 2013 im Lande Nds., dass bei Verzicht aller auch für die Pension/die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten anrechenbaren Rentenzeiten, keine Anrechnung der Rente auf die Pension erfolgt. Günstigenfalls wird der Höchstversorgungssatz nur soweit abgesenkt (weil Dienst/DRV-Zeiten gestrichen werden), dass er immer noch über dem zulässigen Höchstsatz von zz. 71,75 % liegt - dann werden Rente und volle Pension nebeneinander gezahlt. Grundsätzlich hat man für den Verzicht der DRV-Zeiten nur 3 Monate ab Pensionsfeststellung Zeit - aber bis dahin wird Ihre Versorgungsdienststelle 'vielleicht' willig sein, eine Vorabauskunft zu erteilen ...ist (leider) nicht so schön wie in der DRV, wo Sie an allen Ecken und Enden kostenfreie Beratung einfordern können/gerüchteweise wurde gestern auch auf dem Pluto ein Beratungsbüro abgeworfen, was vom Bundesrechnungshof umgehen 'gerügt' worden sein soll ;-) Gruß w.
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