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Experten-Antwort

Anrechnung für die Hinzuverdienstgrenze in der Deutschen Rentenversicherung

von Michael2606201726.06.2017 | 13:10
514 Ansichten
2 Antworten

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Wird eine Rente aus einem Riestervertrag als Einkommen angesetzt (wie sieht es aus, wenn der Kunde die 30% der Kapitalisierung wählt), das in den Hinzuverdienst reinläuft und somit eventuell eine Reduzierung der Rente zum Ausschlag haben kann? Bei der bAV ist dies noch spannender; hier ist zwar die gleiche Fragenstellung allerdings kann der Kunde sogar die 100 % Kapitalabfindung wählen. Wird die Kapitalauszahlung und oder die Rentenzahlung nach § 3.63 EStG als Einkommen im Rahmen des Hinzuverdienstes berücksichtigt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael,

meinen Sie den Hinzuverdienst neben einer Altersrente?

Hierzu ist mitzuteilen, dass Betriebsrenten oder andere Versorgungsleistungen regelmäßig kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen sind und daher nicht als Hinzu-verdienst zu berücksichtigen sind.

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1 Antworten

Die Farbe Schwarzam 26.06.2017 | 13:25
Wenn Sie von 'Hinzuverdienstgrenze' sprechen, gehe ich von einer Erwerbsminderungsrente bzw. Altersrente als Grundlage aus. (Bei Hinterbliebenenrenten sieht das ganz anders aus). Anzurechnen sind grundsätzlich nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung bzw. selbständiger Tätigkeit. Renten und rentenähnliche Leistungen sind kein Einkommen im Sinne der §§34, 96a VI. Eine Ausnahme bildet lediglich die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
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