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Anrechnung Impfschaden auf Hinterbliebenenrente

von Sternchen03.09.2008 | 19:28
1629 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Nochmal: Meine Mutter ist Hinterbliebene und hat Anspruch auf Witwenrente nach den Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Sie hat einen vom Versorgungsamt anerkannten Impfschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH und erhält monatlich finanzielle Hilfeleistungen nach dem "Gesetz über die Hilfe durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen" (AntiDHG). Gelten diese Zahlungen als Berufsschadensausgleich im Sinne des §30 BVG und sind somit auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Leistungen nach dem "Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen" (AntiDHG) werden nicht auf eine Hinterbliebenenrente angerechnet. Sie gehören nach § 3 ESTG zu den steuerfreien Leistungen ( hier:§ 3 S.1 Nr. 68 EStG), die - bis auf wenige Ausnahmen ( Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeitarbeit, Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren und Leistungen zum Berufsschadensausgleich) - nicht als anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen sind.

6 Antworten

Was soll dasam 03.09.2008 | 19:55
Wieso schon wieder?
Schadeam 03.09.2008 | 20:02
auch ich verstehe nicht, dass Sie diese Frage heute schon wieder stellen? Die Expertenantwort wird schon noch kommen... Das einfachste wäre doch, das direkt beim die Witwenrente zahlenden RV Träger zu erfragen?
Sternchenam 03.09.2008 | 20:04
Weil: - ich die Antworten nicht verstanden habe - der Experte auf eine andere Frage eines Users geantwortet hat, die sinnfremd war - der RV Träger die Frage in der Beratung nicht beantworten konnte. Ich brauche einfach nur Hilfe!
Hansam 03.09.2008 | 20:17
Die Antworten hier können für Sie nur Orientierung sein. Ist eine falsche Antwort dabei, können Sie sich darauf sowieso nicht berufen. Kopieren Sie einfach den Leistungebescheid und schicken ihn an den RV-Träger zur Prüfung. Dann sind Sie Ihren Mitteilungspflichten nachgekommen und haben eine 100% Antwort. :-)
Knut Rassmussenam 04.09.2008 | 09:25
§ 6 Abs. 1 Satz 2 AntiDHG .... zusätzlich rvliteratur.bfa.de -> Rechtshandbuch zu § 18a SGB VI
*am 04.09.2008 | 12:08
Noch einmal ganz einfach: N E I N !
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