Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenFür die Erziehung eines Kindes bis zu desen dritten Lebensjahr erhält man drei Jahre Pflichtbeiträge, sogen. Kinderziehungszeiten.
Diese werden dem Grunde nach so bewertet, als wenn in dem jeweiligen Jahr der Durschschnittsverdienst aller in der gesetzl. Rv versicherten erzielt worden wäre - ergo gibt es für drei Jahre Kindererziehung drei sogen. Entgeltpunkte (derzeit ca. 80 Euro monatl. Bruttoanwartschaft).
Darüber hinaus wird die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr mit einer weiteren Zeit, der sogen. Kinderberücksichtigungszeit (KIBÜZ), bewertet.
Diese Zeiten erhalten unmittelbar keinen festen Wert für die spätere Rentenberechnung - werden jedoch mittelbar für die Gesamtleistungsbewertung (Grundbewertung) so bewertet, als ob es Kindererziehungszeiten wären - ergo erhält man für die ersten drei Jahre der Kindererziehung "nur Pflichtbeiträge wegen Kinderererziehung und keine zusätzliche Bewertung der KIBÜZ.
Zeiten der Kinderberücksichtigung haben damit nur insgesamt (positiven) Einfluss auf die Bewertung aller beitragsfreien Zeiten in einer Rentenberechnung.
Sie
sind deshalb nicht Bestandteil der Entgeltpunkte im Sinne des § 66 I SGB VI.
Die Aufstockung beim 400 Euro Job muss im Hinblick auf die Anrechnung der KIBÜZ für den weiteren Versicherungsschutz gegen Erwerbsminderung (§ 43 I Nr.2 SGB VI) nicht veranlasst werden.
Der Verzicht gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit führt aber letztlich dazu, dass auch außerhalb der Kindererziehungszeit eine unittelbare Riester Berechtigung ergibt sowie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Rehaleistungen vorliegen.
Rein was die spätere Rentenhöhe angeht, so entstehen dadurch keine Reichtümer.
Ganze 4,28 EURO monatl. Rentenanwartschaft entstehen derzeit durch ein Jahr 400 Job mit Aufstockung.
PS: Zeiten der ALo meldung ohen Leistungsbezug werden derzeit unmittelbar nicht bewertet.
MfG
@Amade:
Zuvor wurden isoliert die Auswirkungen des Verzichts bei einem Minijob auf die Rente sowie die Bewertung von KEZ dargestellt.
In der Summe käme es dann zu einer additiven Bewertung (§ 70 II SGB VI), wenn KEZ und Minijob zusammentreffen.
Die von Ihnen angesprochene Regelung des § 70 Abs.3a SGB VI führt (soweit für 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen) vorliegend dazu, dass Zeiten des Minijobs mit Verzichts - neben Zeiten der Kindererziehung ab dem 4. Lebensjahr des Kindes - besser bewertet werden (maximal um 0,0278 EP/Monat angehoben werden).
Dies wird deshalb erst ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 4. Lebensjahres berücksichtigt, weil der vorherige Zeitraum ja pro Jahr mit 0,0833 EP für Kindererziehung bewertet wurde, vgl. § 70 Abs.3a Satz 3 SGB VI.
MfG
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