Nachdem das Thema schon ausgiebig diskutiert wurde, möchte ich nur noch zusammenfassen:
Kindererziehungszeiten gibt es für die Erziehung in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes. In dieser Zeit lebte Ihre Familie noch nicht in Deutschland. Erziehungszeiten im Ausland können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zwar rentenrechtlich berücksichtigt werden, diese Voraussetzungen liegen aber in Ihrem Fall wahrscheinlich nicht vor (versicherungsrechtliche Beziehungen zur dt. Rentenversicherung während der ausländischen Erziehung).
Berücksichtigungszeiten gibt es für die Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres eines Kindes. Für die rentenrechtliche Anerkennung dieser Zeiten, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein, wie bei den Kindererziehungszeiten. Bis zur Einreise Ihrer Familie ist also auch die Anerkennung der Berücksichtigungszeiten ausgeschlossen. Ab dem Einreisetag kann die Berücksichtigungszeit Ihrer Frau angerechnet werden, da sie mit der Niederlassungserlaubnis einen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel hat und sich damit aus rechtlicher Sicht gewöhnlich in Deutschland aufhält. Die Voraussetzung des § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI ist somit ab dem Einreisetag erfüllt. Ob die Berücksichtigungszeit für eine spätere Leistung relevant sein wird, lässt sich heute noch nicht absehen.
Da Ihre Frau und Sie ein Kind haben, werden Sie den Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25 % während eines späteren Leistungsbezugs nicht zahlen müssen.