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Experten-Antwort

Anrechnung Kindererziehungszeiten und Selbständigkeit

von Max Muster11.01.2015 | 20:27
2038 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Wir haben eine 2 Monate alte Tochter, meine Frau ist angestellt tätig und ich selbstständig. Die Erziehung wie auch Elternzeit teilen wir gleichmäßig auf. Ich war in meinem Berufsleben 25 Monate angestellt und danach Selbstständig. - Seit dem zahle ich auch keine Rentenversicherngsbeiträge mehr (bin auch nicht Beitragspflichtig). Am Telefon der RV-Nord wurde mir folgendes empfohlen: die ersten drei Jahre (Kindererziehungszeit) mir zuzuordnen und das 4-10 Jahr (Berücksichtigungszeit) meiner Frau. Das Ziel wäre, dass ich die 5 Jahre zusammen habe um überhaupt einen Grundanspruch zu erwerben. DIE FRAGEN: # Macht das so Sinn? # Werden mir die drei Jahre wirklich angerechnet, auch wenn ich nach meinen 8 Monaten Elternzeit wieder Arbeite und dann deutlich über einer geringfügigen Beschäftigung liege? In einem anderen Beitrag hier war die Experten-Antwort, das eine Anrechnung der Erziehungszeit ausgeschlossen ist, für Personen die von der Versicherungspflicht befreit sind. - Bin ich das als Selbstständiger (Freiberuflicher Projektleiter)? # Und letztens, bleibt der Anspruch wirklich bestehen, auch wenn ich nach der Kindererziehungszeit nie wieder Beiträge zahle und bis ins Rentenalter selbstständig bleiben würde? Ich freue mich auf eine fachkundige Antwort.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei dieser Thematik empfiehlt sich eine persönliche Beratung (gemeinsam mit Ihrer Frau) bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Max Muster,

es tut mir leid, dass die Expertenantwort vom 13.01. offenbar für Verwirrung gesorgt hat. Den zutreffenden Antworten von „Verweisung“ und „_ich“ ist aus meiner Sicht nichts entgegenzusetzen. Die Empfehlung zur Beratung dürfte sch daher eher auf die Fragestellung „Welche Auswirkungen hat die Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Vater, wenn die Mutter keine durchgängigen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung durch eine Beschäftigung hat und sich dadurch eine Lücke im Versicherungsverlauf ergibt (macht es so Sinn…)“.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Garstigam 11.01.2015 | 21:03
Nein, weil Elternzeit ist was für Drückeberger auf Staatskosten. Brauchte es früher auch nicht!
Verweisungam 12.01.2015 | 15:14
In einem anderen Beitrag hier war die Experten-Antwort, dass eine Anrechnung der Erziehungszeit ausgeschlossen ist, für Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind. - Bin ich das als Selbstständiger (Freiberuflicher Projektleiter)? Lesen Sie hier bitte nach: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
_icham 12.01.2015 | 16:29
1. das macht Sinn, wenn Ihre Frau in ihrem Angestelltenverhältnis durchgängig Pflichtbeiträge durch die Beschäftigung hat, sonst fehlen u.U. ihr die bei Ihnen angerechneten Zeiten 2. Kindererziehungszeiten werden auch Ihnen angerechnet (erst nach Ende der ersten 36 Monte -bei den Berücksichtigungszeiten- gibt es eine Prüfung hauptberuf. selbständig oder nur geringf. selbständig) 3. von der Versicherungspflicht befreit, ist man u.U. als Mitglied einer berufständischen Versorgung (z.B. Arzt, Architekt, Anwalt, ...) Hierzu hätten Sie in der Vergangenheit einen Antrag gestellt bzw. würden aktuell Beiträge an die berufständische Versorgungseinreichtung zahlen, das wüssten Sie also vermutlich... möglich wäre auch eine Befreiung aus der Rentenversicherung für 3 Jahre (als Existenzgründer), wenn Sie nur einen Auftraggeber haben (aber auch hierzu hätten Sie einen Antrag gestellt und einen Bescheid erhalten, das wüssten Sie demnach) meine Vermutung als selbst./freiberuflicher Projektleiter mit mehreren Auftraggebern oder einem bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer unterliegen Sie nicht der Versicherungspflicht... sind also nicht versicherungspflichtig, das ist nicht das gleiche wie befreit, aber: Ergebnis ist aber überall dasselbe: die Kindererziehungszeiten (36 Monate) werden angerechnet 4. ja, der Anspruch bleibt bestehen: Rentenanspruch besteht bei 60 Monaten Beitragszeiten: lt. Angaben: bisher 25 Pflichtbeiträge durch Beschäftigung + 36 Monate Pflichtbeiträge durch Kindererziehung = 61 Monate
Max Musteram 15.01.2015 | 23:54
Hallo, das ist eine wenig hilfreiche Expertenantwort: 1. In dem Online Termin Kalender gibt es für beide Hamburger Beratungsstellen genau NULL freie Termine - wie soll ich da genau eine persönliche Beratung erhalten? 2. warum genau empfiehlt sich eine Beratung? Ihre Kollegen haben ja schon am Telefon Auskunft gegeben, stimmt davon etwas nicht, Irre ich mich irgendwo? Mir würde es wirklich helfen wenn Sie hier etwas konkreter wären, was genau noch in einem persönlichen Gespräch Klärenswert wäre. 3. Eigentlich war ich über die ersten beiden Antworten sehr glücklich, jetzt bin ich verunsichert. Über eine ausführlichere Experten-Antwort würde ich mich freuen.
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