Der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI setzt voraus, dass der Bezieher der Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig war.
Im letzten Jahr vor Beginn der Leistung bedeutet, dass in dem Bezug der Entgeltersatzleistung vorangegangenen Jahr (nicht Kalenderjahr) mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein muss. Das Merkmal "zuletzt versicherungspflichtig" kann demnach auch erfüllt sein, wenn die Versicherungspflicht (ohne anschließenden Statuswechsel) schon vor dem Leistungsbeginn - aber innerhalb des letzten Jahres - geendet hat.