Hallo Froki Oderik,
ergänzend zu den bereits getätigten Äußerungen zur unterschiedlichen Behandlung von Einkommen/Hinzuverdienst bei Hinterbliebenen- und Altersrenten:
Bei Hinterbliebenenrenten wird in „Altfällen“ (ein solcher Fall liegt nach Sachverhaltsschilderung vor) Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt.
Erwerbseinkommen, die ihrer Art nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbar sind, zählen hier ebenfalls zum zu berücksichtigenden Einkommen. Dazu wird auch Ihre Mandatsträgerentschädigung gerechnet.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind kein anrechenbares Einkommen. Der Teil, der zu versteuern ist, wird allerdings bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung