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Experten-Antwort

Anrechnung Mandatsträgerentschädigung auf Hinterbliebenenrente

von Froki Oderik22.12.2022 | 21:17
205 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich bekomme schon längere Zeit eine Hinterbliebenenrente. Mein Partner ist bereits 1999 verstorben, beide Ehepartner sind vor 1960 geboren. Seit November vorigen Jahres bin ich Mitglied im Kreistag und erhalte eine monatliche Mandatsträgerentschädigung, die zum Teil versteuert wird. Ich habe diese Entschädigung gegenüber der Rentenversicherung angegeben und nun die Mitteilung erhalten, dass ein Teil der Entschädigung auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.Das kommt mir irgendwie merkwürdig vor, da z.B. diese Zahlungen bei normalen Altersrenten nicht als Rentenmindernd berechnet wurden (hat sich dort ja mittlerweile durch den Wegfall der Verdienstgrenze erledigt). Aber warum werden dann Hinterbliebene und Altersrentner so unterschiedlich behandelt? Oder ist evtl. die Anrechnung gar nicht korrekt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Froki Oderik,

ergänzend zu den bereits getätigten Äußerungen zur unterschiedlichen Behandlung von Einkommen/Hinzuverdienst bei Hinterbliebenen- und Altersrenten:

Bei Hinterbliebenenrenten wird in „Altfällen“ (ein solcher Fall liegt nach Sachverhaltsschilderung vor) Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt.

Erwerbseinkommen, die ihrer Art nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbar sind, zählen hier ebenfalls zum zu berücksichtigenden Einkommen. Dazu wird auch Ihre Mandatsträgerentschädigung gerechnet.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind kein anrechenbares Einkommen. Der Teil, der zu versteuern ist, wird allerdings bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Klugpuperam 22.12.2022 | 21:29
Das "Problem" entsteht dort, wo die Steuerfreiheit endet. Der Rest ist einfache Rechtsfolge.
Abschlägeam 22.12.2022 | 21:35
Eigene Einkünfte werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. So z. B. ja auch Ihre eigene Rente. Allerdings gibt es ja auch Freibeträge. Und ob die Mandatsträgerentschädigung dazu gehört, weiß ich zwar jetzt nicht so genau, können Sie aber auch hier finden: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Warum das so ist? Hmmm, sitzen Sie da nicht direkt an der Quelle? Kreistag ist doch 'Politik', und da werden doch die Gesetze gemacht :-)
W°lfgangam 22.12.2022 | 23:24
Hallo Froki Oderik, bei (vorgezogenen) ALTERSRENTEN geht es um Hinzuverdienst neben der Rente. Bisher: Einkommen ersetzt Arbeitsentgelt = zu viel davon kürzt Altersrente bis hin zur Nichtzahlung/Entzug der Altersrente; künftig/ab 2023: können Sie Einkommen OHNE Anrechnung/Kürzung/Wegfall der vollen Altersrente erhalten. HINTERBLIEBENENRENTE hat eine Unterhaltsersatzfunktion = die (Ehe)Partner sind sich zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet - sofern die beiderseitigen Einkommensverhältnisse zum Ausgleich berechtigen und fiktiv zu Unterhaltszahlungen führen würden. Das gilt auch über den Tod hinaus = der/die Überlebende hat 'genug' in der eigenen Tasche/wäre gar nicht unterhaltsberechtigt, genauso erfolgt dann auch bei der Ermittlung der Hinterbliebenenrente eine 'Gegenrechnung'. Was ist als Einkommen vorhanden, ich welchem Verhältnis wäre Unterhalt gegenüber dem Verstorben gerechtfertigt, gemessen an den Einkünften des Überlebenden/Verstorbenen. Simples Beispiel: Ihre mtl. Einkünfte = 5000 €, die Hinterbliebenenrente macht 1000 € aus. Nun raten Sie mal, in welchem Umfang Ihr Partner IHNEN gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet gewesen wäre? (NULL!) ;-) Eben, deswegen hat der Gesetzgeber bei Hinterbliebenen bereits 1986/erweitert 2001, die 'Einkommensanrechnung' zu dieser Rentenart eingeführt/modifiziert. Gruß w. PS: Ich höre immer wieder das Argument "der/die hat doch aber Beiträge zur RV gezahlt?!" ...völlig richtig, ALLEIN FÜR SICH/seine Altersrente, nicht für eine Folgerente in Form von Witwen-/Witwerrente <- da greifen die oben dargestellten Grundsätze = könnte vielleicht noch was gezahlt werden/muss aber nicht.
Deutsche Rentenversicherung
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