Hallo MarkusH,
die Anerkennung der Kindererziehungszeiten erfolgt in der Regel ausschließlich bei der Mutter. Da die rechtliche Regelung der Kindererziehungszeiten erst zum 01.01.1986 in Kraft getreten ist, können in der Witwenrentenberechnung keine Kindererziehungszeiten enthalten sein, die auf einem Leistungsfall aus dem Jahr 1984 basiert. Nur wenn die Mutter vor dem 01.01.1986 verstorben war oder die Elternteile eine gemeinsame übereinstimmende Erklärung abgegeben haben (Frist bereits abgelaufen), erfolgte die Anrechnung beim Vater.
Ab dem 01.07.2014 werden pro Kind (Geburten vor 1992) 24 Kalendermonate Kindererziehungszeit angerechnet. Bei 2 Kindern wären somit 48 Monate anrechenbar. Um einen Altersrentenanspruch zu haben, werden 60 Monate benötigt. Die noch fehlenden Monate können im Rahmen der freiwilligen Beitragszahlung entrichtet werden. Sofern die Mutter nie ein Hinweisschreiben der deutschen Rentenversicherung erhalten hat, wäre der Rentenbeginn sogar der 01.07.2014. Die Höhe der zu erwartenden Altersrente der Mutter läge bei ca. 120 EUR (brutto) und es wären freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrages (84,15 EUR x 12 Monate) 1009,80 EUR insgesamt einzuzahlen.
Wir empfehlen daher, eine Kontaktaufnahme mit der deutschen Rentenversicherung, damit die notwendigen Schritte eingeleitet werden können.