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Experten-Antwort

Anrechnung Nettoeinkommen/Witwenrente

von Sonnenbluemchen27.05.2018 | 12:22
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4 Antworten

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Hallo, ich möchte gerne einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen abschließen. Jetzt würde mich interessieren, ob bei der Anrechnung des Nettoeinkommens bei der Berechnung meiner Witwenrente das Nettoeinkommen auf meinem Gehaltszettel vor Abzug der vermögenswirksamen Leistungen herangezogen wird oder nach Abzug. Vielen Dank und schöne Grüße Sonnenbluemchen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sonnenbluemchen,

ich stimme den Ausführungen von Hinki zu. Für die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten wird vom Bruttoentgelt ausgegangen, nicht vom Nettoentgelt.

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3 Antworten

Hinkiam 27.05.2018 | 14:18
Vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte Vermögenswirksame Leistungen, sind in voller Höhe beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers werden demnach aus seinem laufenden Arbeitsentgelt und dem Arbeitgeberanteil zu den Vermögenswirksamen Leistungen bemessen. Bei der Berechnung der Witwenrente wird das Bruttoengelt herangezogen und dann werden pauschal 40 % abgezogen. Dies ergibt das fiktive Nettoeinkommen. Sofern dies über dem Freibetrag liegt, wird der darüberliegende Betrag zu 40 % auf die WWR angerechnet. Die VL können somit sogar eine (geringfügig) höhere Kürzung verursachen. Ihr Bruttoentgelt könnten Sie bei gleichbleibendem Grundgahalt nur durch eine Entgeltumwandlung (Altersvorsorge, Dienstwagen, dienstfahrrad) senken, was zu einer höheren Witwenrente führt.
Hinkiam 27.05.2018 | 14:18
Vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte Vermögenswirksame Leistungen, sind in voller Höhe beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers werden demnach aus seinem laufenden Arbeitsentgelt und dem Arbeitgeberanteil zu den Vermögenswirksamen Leistungen bemessen. Bei der Berechnung der Witwenrente wird das Bruttoengelt herangezogen und dann werden pauschal 40 % abgezogen. Dies ergibt das fiktive Nettoeinkommen. Sofern dies über dem Freibetrag liegt, wird der darüberliegende Betrag zu 40 % auf die WWR angerechnet. Die VL können somit sogar eine (geringfügig) höhere Kürzung verursachen. Ihr Bruttoentgelt könnten Sie bei gleichbleibendem Grundgahalt nur durch eine Entgeltumwandlung (Altersvorsorge, Dienstwagen, dienstfahrrad) senken, was zu einer höheren Witwenrente führt.
Sonnenbluemchenam 27.05.2018 | 20:12
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, hat mir sehr weiter geholfen. Danke.
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