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Experten-Antwort

Anrechnung Pflegetätigkeit an Entgeltpunkte

von Gabyw08.11.2021 | 12:39
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6 Antworten

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Hallo, ich habe gerade einen Rentenbescheid bekommen. Ich hatte bisher Rente wegen voller Arbeitsunfähigkeit bekommen. Jetzt ab 01.10.2021 habe ich Rente wegen Schwerbehinderung bekommen. Ich bin am 18.01.2059 geboren. Ich pflege täglich meinen Mann, dafür bekommt die Rentenversicherung von der Pflegekasse Beitragspflichtige Einnahme, die auch die Rentenversicherung aufgelistet hat. Die Zahl der persönlichen Entgeltpunkten hat sich aber nicht verändert. Ist das richtig?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Gabyw,

wie Siehe hier schon mitgeteilt hat, besteht die Möglichkeit, dass sich die bisher bezogene Rente nicht verändert hat. Für die Zukunft kann die Altersrente allerdings durch die Pflegetätigkeit zusätzliche Rentenanwartschaften, also Entgeltpunkte bringen. Veränderungen dazu erkennen Sie dann bei dem nächsten Rentenanpassungsbescheid.

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5 Antworten

Siehe hieram 08.11.2021 | 13:03
Hallo Gabyw, wenn Sie direkt vor der SB-Rente eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, wirken sich die von der Pflegekasse bezahlten Beiträge innerhalb der 'Zurechnungszeit' der EM-Rente vermutlich gar nicht aus. Deshalb wurde die SB-Rente nicht höher und wird in gleicher Höhe wie die bisherige EM-Rente bezahlt. Sie können sich von Ihrer zuständigen Rentenversicherung die 'Berechnungsunterlagen' zum Bescheid anfordern (wird nicht automatisch mitgeschickt) oder sich Ihren Bescheid dort erklären lassen. Erst jetzt, ab Bezug der SB-Rente, mit der die Zurechnungszeit 'blockiert' wurde (neue Rentenart), müssten sich dann auch die Beiträge der Pflegekasse auswirken. Informieren Sie sich hierzu auch in dieser Broschüre https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-… Es scheint - nach Ihren Beschreibungen - also alles richtig zu sein. Ansonsten bitte an die zuständige DRV direkt wenden. Alles Gute!
Schadeam 08.11.2021 | 15:43
Die neben der jetzigen Altersrente gezahlten Pflegepflichtbeiträge wirken sich erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze, also erst mit 66+2 ab 2025 aus (oder halt ab 2125 falls Sie tatsächlich 2059 geboren sind, grins). D.h. die nächste Rentenanpassungsmitteilung sagt Ihnen dazu gar nichts, gell liebes Expertenteam.
W°lfgangam 08.11.2021 | 18:20
Zitat von Schade anzeigenausblenden
*) Ergänzend: und solange die ggf. höheren/besitzgeschützten Entgeltpunkte der vorlaufenden EM-Rente (weiterhin) höher sind (als die der 'umgewandelten AR wg. GdB), könnte sich eine Pflegetätigkeit auch erst nach der Regelaltersrente rentensteigernd auswirken ...sofern dann eine nur 99 % Teilrente rechtzeitig vor diesem Datum/Regelaltersrente formlos bei der DRV beantragt wird. *) das Nachden-Gen hatte wohl so früh am Tage noch nicht seine volle Kapazität erreicht ;-) Gruß w.
Siehe hieram 08.11.2021 | 19:23
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Die neben der jetzigen Altersrente gezahlten Pflegepflichtbeiträge wirken sich erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze, also erst mit 66+2 ab 2025 aus (oder halt ab 2125 falls Sie tatsächlich 2059 geboren sind, grins). D.h. die nächste Rentenanpassungsmitteilung sagt Ihnen dazu gar nichts, gell liebes Expertenteam.
*) Ergänzend: und solange die ggf. höheren/besitzgeschützten Entgeltpunkte der vorlaufenden EM-Rente (weiterhin) höher sind (als die der 'umgewandelten AR wg. GdB), könnte sich eine Pflegetätigkeit auch erst nach der Regelaltersrente rentensteigernd auswirken ...sofern dann eine nur 99 % Teilrente rechtzeitig vor diesem Datum/Regelaltersrente formlos bei der DRV beantragt wird. *) das Nachden-Gen hatte wohl so früh am Tage noch nicht seine volle Kapazität erreicht ;-) Gruß w.
@Wolfgang: Ich meine, hier irren Sie sich bezüglich der höheren/besitzgeschützten EP Auszug aus GRA § 88 SGB VI "Das Ende des Bezugs einer Vorrente ist gegeben, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente vollständig weggefallen ist. Die Vorschrift ist aber auch dann anzuwenden, wenn sich eine Folgerente an die bisherige Rente anschließt und diese bisherige Rente als paralleler Rentenanspruch im Sinne von § 89 SGB VI neben die Folgerente tritt." Nach meinem Verständnis bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt des Beginns der SB-Rente ein 'Cut' gemacht wird und alles, was dann dazu verdient wird (sei es Arbeitseinkommen oder Pflege) 'oben drauf kommt' (unabhängig nun davon, ob bereits während der SB-Rente oder dann erst für die Regelaltersrente). (Aber was ich 'meine', muss ja durchaus nicht unbedingt richtiger sein ;-) )
W°lfgangam 08.11.2021 | 21:43
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Die neben der jetzigen Altersrente gezahlten Pflegepflichtbeiträge wirken sich erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze, also erst mit 66+2 ab 2025 aus (oder halt ab 2125 falls Sie tatsächlich 2059 geboren sind, grins).

D.h. die nächste Rentenanpassungsmitteilung sagt Ihnen dazu gar nichts, gell liebes Expertenteam.[/quote] *)

Ergänzend:

und solange die ggf. höheren/besitzgeschützten Entgeltpunkte der vorlaufenden EM-Rente (weiterhin) höher sind (als die der 'umgewandelten AR wg. GdB), könnte sich eine Pflegetätigkeit auch erst nach der Regelaltersrente rentensteigernd auswirken ...sofern dann eine nur 99 % Teilrente rechtzeitig vor diesem Datum/Regelaltersrente formlos bei der DRV beantragt wird.

*) das Nachden-Gen hatte wohl so früh am Tage noch nicht seine volle Kapazität erreicht ;-)

Gruß

w.[/quote]

@Wolfgang: Ich meine, hier irren Sie sich bezüglich der höheren/besitzgeschützten EP

Auszug aus GRA § 88 SGB VI

"Das Ende des Bezugs einer Vorrente ist gegeben, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente vollständig weggefallen ist. Die Vorschrift ist aber auch dann anzuwenden, wenn sich eine Folgerente an die bisherige Rente anschließt und diese bisherige Rente als paralleler Rentenanspruch im Sinne von § 89 SGB VI neben die Folgerente tritt."

Nach meinem Verständnis bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt des Beginns der SB-Rente ein 'Cut' gemacht wird und alles, was dann dazu verdient wird (sei es Arbeitseinkommen oder Pflege) 'oben drauf kommt' (unabhängig nun davon, ob bereits während der SB-Rente oder dann erst für die Regelaltersrente).

(Aber was ich 'meine', muss ja durchaus nicht unbedingt richtiger sein ;-) )

...und ich bin zu alt, um diesen *Scheiß korrigieren zu wollen: https://www.20min.ch/story/ich-bin-zu-alt-fuer-diesen-scheiss-28… ;-) Gruß w.
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