Die neben der jetzigen Altersrente gezahlten Pflegepflichtbeiträge wirken sich erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze, also erst mit 66+2 ab 2025 aus (oder halt ab 2125 falls Sie tatsächlich 2059 geboren sind, grins).
D.h. die nächste Rentenanpassungsmitteilung sagt Ihnen dazu gar nichts, gell liebes Expertenteam.[/quote] *)
Ergänzend:
und solange die ggf. höheren/besitzgeschützten Entgeltpunkte der vorlaufenden EM-Rente (weiterhin) höher sind (als die der 'umgewandelten AR wg. GdB), könnte sich eine Pflegetätigkeit auch erst nach der Regelaltersrente rentensteigernd auswirken ...sofern dann eine nur 99 % Teilrente rechtzeitig vor diesem Datum/Regelaltersrente formlos bei der DRV beantragt wird.
*) das Nachden-Gen hatte wohl so früh am Tage noch nicht seine volle Kapazität erreicht ;-)
Gruß
w.[/quote]
@Wolfgang: Ich meine, hier irren Sie sich bezüglich der höheren/besitzgeschützten EP
Auszug aus GRA § 88 SGB VI
"Das Ende des Bezugs einer Vorrente ist gegeben, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente vollständig weggefallen ist. Die Vorschrift ist aber auch dann anzuwenden, wenn sich eine Folgerente an die bisherige Rente anschließt und diese bisherige Rente als paralleler Rentenanspruch im Sinne von § 89 SGB VI neben die Folgerente tritt."
Nach meinem Verständnis bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt des Beginns der SB-Rente ein 'Cut' gemacht wird und alles, was dann dazu verdient wird (sei es Arbeitseinkommen oder Pflege) 'oben drauf kommt' (unabhängig nun davon, ob bereits während der SB-Rente oder dann erst für die Regelaltersrente).
(Aber was ich 'meine', muss ja durchaus nicht unbedingt richtiger sein ;-) )