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Zur Experten-Antwort springenHallo Mehmet,
die türkischen Versicherungszeiten können für die Erfüllung der deutschen Anspruchsvoraussetzungen für Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten berücksichtigt werden, wenn das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei anzuwenden ist und diese nicht mit deutschen Zeiten zusammentreffen (einmalige Berücksichtigung von Zeiten pro Monat).
Für die Prüfung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten für den Grundrentenzuschlag werden dagegen Zeiten in der Türkei nicht berücksichtigt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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Ihr Admin
Deutsche staatsbürgerschaftHallo werden die Pflichtbeiträge, die in der Türkei entrichtet wurden, gemäß Sozialversicherungsabkommen auch den deutschen Versicherungszeiten angerechnet?Hallo, sind Sie Deutscher oder ein Türke? Mit freundlichen Grüßen Eric
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