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Experten-Antwort

Anrechnung Private Rente auf Witwenrente

von Fred Fragt03.08.2021 | 12:03
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich frage mich, ob private Renten (privater Altersvorsorgevertrag, keine Entgeltumwandlung) auf Witwenrenten angerechnet werden? Beispiel Tante Emma bekommt eine Pension nach 20 Dienstjahren von 35,87% ihres letzten Bruttogehalts (4000€ x 35,87% = 1438€). Tante Emma hat privat über eine Rentenversicherung vorgesorgt. Hieraus erhält sie 500€ monatlich. Wenn der Ehemann nun stirbt ( dieser bezieht eine Pension und eine Rente aus der DRV, bekommt Tante Emma dann anrechnungsfähig die Witwenrente aus den beiden Quellen? Oder wird die Witwenrente auf irgendwo auf auf die private Rente angerechnet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

auf die Hinterbliebenenrente werden gemäß § 97 SGB VI verschiedene Einkommen der Hinterbliebenen angerechnet. Ihr Einkommen wird nur dann tatsächlich auf Ihre Rente angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt in den alten Bundesländern aktuell 902,62 Euro. Übersteigt Ihr Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es werden nahezu alle Einkommensarten angerechnet. Eine Ausnahme bilden allerdings bedarfsorientierte Leistungen (z.B. Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II) und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie staatlich gefördert worden sind (Riester-Rente).

Zum 1. Januar 2002 wurden bei der Einkommensanrechnung erhebliche Änderun¬gen eingeführt. Vor 2002 wurden kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht angerechnet, wenn sie nicht von einem Sozialleistungsträger gezahlt wurden (beispielsweise Krankengeld aus einer privaten Versicherung), außerdem Betriebsrenten und private Versorgungsrenten.

Diese alte Verfahrensweise ist weiterhin anzuwenden, wenn für die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen gelten.

Diese gelten, wenn

eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird und der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder

eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird und der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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