Hallo,
auf die Hinterbliebenenrente werden gemäß § 97 SGB VI verschiedene Einkommen der Hinterbliebenen angerechnet. Ihr Einkommen wird nur dann tatsächlich auf Ihre Rente angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt in den alten Bundesländern aktuell 902,62 Euro. Übersteigt Ihr Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es werden nahezu alle Einkommensarten angerechnet. Eine Ausnahme bilden allerdings bedarfsorientierte Leistungen (z.B. Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II) und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie staatlich gefördert worden sind (Riester-Rente).
Zum 1. Januar 2002 wurden bei der Einkommensanrechnung erhebliche Änderun¬gen eingeführt. Vor 2002 wurden kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht angerechnet, wenn sie nicht von einem Sozialleistungsträger gezahlt wurden (beispielsweise Krankengeld aus einer privaten Versicherung), außerdem Betriebsrenten und private Versorgungsrenten.
Diese alte Verfahrensweise ist weiterhin anzuwenden, wenn für die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen gelten.
Diese gelten, wenn
eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird und der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder
eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird und der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung