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Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung werden ab dem 17. Lebensjahr gutgeschrieben. Maximal werden 8 Jahre (96 Kalendermonate) anerkannt.
Für die Zeit zwischen dem 16. und dem 17. Lebensjahr und die Zeit die über die 8 Jahre hinausgeht können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres Beiträge nachgezahlt werden.
Anrechnungszeiten zählen mit bei der Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren (Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte).
Sie zählen nicht mit bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte).