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Experten-Antwort

Anrechnung schwankendes urzfristiges Einkommem vom Minijob auf die Witwenrente

von Edelreizker11.08.2025 | 11:43
239 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Witwenrente wird wegen meiner Altersrente gekürzt. Das ist soweit klar. Ich habe jetzt seit Mai einen befristeten mini Minijob mit schwankendem Einkommen. Für die Witwentrente ab 1.7.25 wird jetzt der Verdienst im Juli´25 hinzugezogen, 320€. Aber im August wird der Verdienst um ca. 150 € etwas höher sein. Danach endet der Job und ich werde eine Überprüfung der Einkommensanrechnung beantragen wegen Minderung um mehr als 10%, damit der Witwenrentenabzug wieder so ist wie vor dem Minijob. Frage 1: Wie wird der Höherverdienst im August angerechnet? Frage 2: Ich bekomme zum Stundenlohn noch Fahrtkosten, auf der Lohnabrechnung steht Pausch.StB§40(2) AG. Meines Erachtens darf dieser Zuschuss nicht zum anrechenbaren Bruttoverdienst hinzugerechnet werden. Ist das richtig? Vielen Dank für Eure Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Edelreizker,
mit dem Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes zum 01.01.2023 wurde die vorausschauende Beurteilung bei der Höhe des Arbeitsentgelts aufgegeben. Bei schwankenden Bezügen in den Folgemonaten ist auf Antrag der rentenberechtigten Person ein 10%-Vergleich für jeden Monat erneut vorzunehmen.
Der Höherverdienst im August 2025 hat daher keine Auswirkung.

Die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt, ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit den für die Berechnung der Lohnsteuer geltenden Regelungen zu beantworten. Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit lohnsteuerfrei oder bei Zahlung zusätzlich zum vereinbarten Lohn mit Pauschalversteuerung nach
§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG sind kein Arbeitsentgelt.

Bitte informieren Sie sich ggf. bei Ihrem Arbeitgeber.

 

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

H-Rentam 11.08.2025 | 12:10
Eine Erhöhung der Bezüge würde erst wieder ab dem 01.07.26 berücksichtigt. Daher spielt der zusätzliche Verdienst im August 25 keine Rolle.
Mondkindam 11.08.2025 | 12:12
Da die Einkommenserhöhungen nach dem 01.07.2025 ist ergibt sich keine Auswirkung auf die Einkommensanrechnung. Der Wegfall des Minijobs hat nur Auswirkung, wenn die dann nur noch allein anzurechnende Altersrente um 10% niedriger ist als das zum 01.07.2025 anzurechnende Einkommen.
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