Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Edelreizker,
mit dem Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes zum 01.01.2023 wurde die vorausschauende Beurteilung bei der Höhe des Arbeitsentgelts aufgegeben. Bei schwankenden Bezügen in den Folgemonaten ist auf Antrag der rentenberechtigten Person ein 10%-Vergleich für jeden Monat erneut vorzunehmen.
Der Höherverdienst im August 2025 hat daher keine Auswirkung.
Die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt, ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit den für die Berechnung der Lohnsteuer geltenden Regelungen zu beantworten. Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit lohnsteuerfrei oder bei Zahlung zusätzlich zum vereinbarten Lohn mit Pauschalversteuerung nach
§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG sind kein Arbeitsentgelt.
Bitte informieren Sie sich ggf. bei Ihrem Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.