Hallo Edelreizker,
mit dem Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes zum 01.01.2023 wurde die vorausschauende Beurteilung bei der Höhe des Arbeitsentgelts aufgegeben. Bei schwankenden Bezügen in den Folgemonaten ist auf Antrag der rentenberechtigten Person ein 10%-Vergleich für jeden Monat erneut vorzunehmen.
Der Höherverdienst im August 2025 hat daher keine Auswirkung.
Die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt, ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit den für die Berechnung der Lohnsteuer geltenden Regelungen zu beantworten. Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit lohnsteuerfrei oder bei Zahlung zusätzlich zum vereinbarten Lohn mit Pauschalversteuerung nach
§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG sind kein Arbeitsentgelt.
Bitte informieren Sie sich ggf. bei Ihrem Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung