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Experten-Antwort

Anrechnung Unfallrente aus Luxemburg bei deutscher Altersrente

von Clever9910.07.2019 | 02:31
294 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Es geht um folgenden Fall: Verletztenrente von luxemburgischer Unfallversicherung wegen anerkanntem Arbeitsunfall im Jahr 1984; Dauerrente von 37% seit Juli 1989: derzeit 794,-/Monat Regelaltersrente ab April 2031 von Deutscher Rentenversicherung 706,-/Monat Frage: Wie funktioniert die Anrechnung?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 10.07.2019 | 10:13

Hallo Clever99,

bei der Anrechnung einer luxemburgischen Unfallrente auf die deutsche gesetzliche Rente, sind zunächst 2 Fälle zu unterscheiden. 1. Es gibt eine sogenannte Dauerrente, bei der der luxemburgische Unfallversicherungsträger feststellt, dass eine eingetretene Erwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann. 2. Es gibt ebenfalls eine sogenannte „Warterente“, welche während einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gezahlt wird, um die betroffene Person auf einen anderen Beruf, als den bisherigen, umzuschulen. Der Unterschied zwischen 1. und 2. ist der, dass eine Vergleichbarkeit zu einer Deutschen Verletztenrente bei 1. besteht und bei 2. nicht. Das heißt, 1. ist gemäß § 93 SGB VI auf eine deutsche Altersrente anrechenbar.

Aus Ihren Erläuterungen schließen wir, dass bei Ihnen ersteres vorliegt. Eine Kürzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer luxemburgischen Unfallrente erfolgt in vier Schritten:

1. Der Brutto-Rentenbetrag der deutschen Rente wird ermittelt.

2. Der Brutto-Rentenbetrag der luxemburgischen Unfallrente wird ermittelt und der BVG-Grundrentenbetrag für die Prüfung der Anrechnung abgezogen.

3. Der Grenzbetrag wird ermittelt. Dieser berechnet sich aus 70 % des Jahresarbeitsverdienstes geteilt durch 12. Bei einer Unfallrente aus Luxemburg aus eigener Versicherung sind keine Besonderheiten zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die allgemeinen Bestimmungen zur Ermittlung eines pauschalen Jahresarbeitsverdienstes einer ausländischen Unfallrente zugrunde gelegt werden. Die Ermittlung des pauschalen Jahresarbeitsverdienstes erfolgt so:

18-facher Monatsbetrag der Rente mal 100 geteilt durch Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

4. Zusammenrechnung der beiden Beträge aus 1 und 2 und Vergleich mit dem Betrag aus 3-> Der übersteigende Betrag wird abgezogen.

Ihr Fall:

1. 706 Euro brutto monatliche Regelaltersrente ab 2031

2. 794 Euro luxemburgische Unfallrente minus 151 Euro BVG-Grundrentenbetrag = 643 Euro

3. 794 Euro luxemburgische Rente X 18 X 100 / 37= 38627 Euro Jahresarbeitsverdienst

38627 Euro X70 % / 12 = 2253 Euro maßgebender Grenzbetrag

4. 706 Euro gesetzliche Rente + 643 Euro luxemburgische Unfallrente =1349 Euro-> Liegt unter dem Grenzwert und somit erfolgt keine Anrechnung.

Somit ist klar, dass in Ihrem Fall, keine Kürzung Ihrer Rentenansprüche erfolgt.

Experten-Antwortam 10.07.2019 | 14:58

Hallo Clever99,

Zu Schritt 2:

Natürlich hast du Recht! Das tut mir leid, da bin ich wohl in der Zeile verrutscht.

Zu Schritt 3:

Der Wortlaut der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann in diesem Sinne durch den tatsächlichen %-Wert der Unfallrente ersetzt werden(in Ihrem Fall 37%). Es handelt sich hierbei, um die im Gesetzestext erläuterte Vorgehensweise, um den Jahresarbeitsverdienst zu ermitteln. Das habe ich versucht im Schritt 3 darzustellen. Etwas schöner ist es in unseren rechtlichen Arbeitsanweisungen aufgezeigt. Diese können Sie explizit zur Ihrem Thema unter unten aufgeführten Link aufrufen. Angerechnet wird lediglich die tatsächliche Rentenhöhe der UV-Rente minus den BVG-Grundrentenbetrag.

http://hilfeserv03:8080/Raa/Raa.do?f=SGB6_93R6.2.3

Ich hoffe ich konnte Deine Frage beantworten, oder habe ich sie falsch verstanden?

5 Antworten

Clever99am 10.07.2019 | 14:11
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort! Es handelt sich tatsächlich um eine Dauerrente wie im ersten Fall, die dauerhafte Erwerbsminderung von 37% wurde 1989 festgestellt. Ich habe noch folgende Nachfragen: Zu Schritt 2: Laut „Zahlen und Tabellen“ der DRV (S. 38) wird ein bis zu 5 Grad geringerer Grad vom höheren Zehnergrad mit erfasst. Demnach beträgt der BVG-Grundrentenbetrag für die Prüfung der Anrechnung bei 37% aktuell 205,- statt 151,- Euro: Schritt 2: anrechenbare Unfallrente 589 Euro Schritt 4: Rentenbeträge 1295 Euro mit höherem negativem Ruhensbetrag von 958 Euro Somit würde vereinfacht gesprochen eine weitere Erhöhung der gesetzlichen Altersrente bis 958 Euro keine Kürzung zur Folge haben. Richtig? Zu Schritt 3: Es handelt sich um einen Unfallrente aus der luxemburgischen gesetzlichen Unfallversicherung für Angestellte und nicht um eine „Unfallrente aus Luxemburg aus eigener Versicherung“. In § 93 Abs 4 SGB VI steht: Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde. Mir ist nicht klar, wie dieser Rentenbetrag bei 100% ermittelt wird. Das kann ich nicht aus Ihrer Rechnung erkennen.
senf-dazuam 10.07.2019 | 16:03
von "außen" sollte dieser Link funktionieren: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Clever99am 10.07.2019 | 15:29
Nochmal danke. Meine Fragen sind sowiet beantwortet. Leider kann ich den Link nicht öffnen. Bitte nochmal posten.
Clever99am 10.07.2019 | 20:52
Link hat funktioniert, vielen Dank!
W°lfgangam 10.07.2019 | 20:53
Hallo Experte, wir hier 'draußen' würden gerne teilhaben an Ihren Informationen - verraten Sie uns bitte noch Ihre Zugangsdaten zu diesem HilfeServer/Level03 ...stehen Sie damit knapp vor 01 oder erst 3 vor 12 ;-) Könnte das klappen: http://www.eservice-drv.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93R6.2.3 Gruß w. PS: >Natürlich hast du Recht! *Doppel-Hüstel ...warum nur?! :-)
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