Hallo Luisa,
sollte das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn noch bestehen, wird die Urlaubsabgeltung in dem Monat angerechnet, für den sie bescheinigt wird. Dabei wird geprüft, welche ggfs. doppelte Hinzuverdienstgrenze mit der Einmalzahlung eingehalten wird.
Endet das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn, erfolgt keine Anrechnung.