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Experten-Antwort

Anrechnung von Ausbildungszeiten, Rentenberechnung

von Teilzeirentner07.02.2019 | 21:52
141 Ansichten
3 Antworten

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Zeiten der beruflichen Ausbildung werden ja für höchstens 36 Monaten bewertet. Ist es zutreffend, das für die Bewertung vorrangig die Beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung berücksichtigt werden? Von meiner ersten Ausbildung 30 Monate mit niedrigen Beiträgen wurde 24 Monate anerkannt. Von der späteren zweiten Ausbildung das Umschulungsjahr mit Arbeitslosengeld 12 Monate. Das Arbeitslosenjahr wurde aber auch in früheren Berechnungen schon mit 80 % berücksichtigt. Irgendwie habe ich das Gefühl, das das so nicht richtig ist.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

§ 74 SGB VI

1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

Hallo teilzeitrenter,

ja es werden max. 36 Monate bewertet, vorrangig die Fachschule s. § 74. Am besten Sie bringen Ihren Rentenbescheid in die Beratung und lassen sich Ihre individuelle Rentenberechnung persönlich erläutern.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

W*lfgangam 08.02.2019 | 16:52
Hallo Teilzeirentner, da gibt es inzwischen eine differenzierte Betrachtungs-/Berechnungsweise, wenn Ausbildungszeiten bei Sozialleistungsbezug (hier Leistungen nach AFG/Unterhaltsgeld/bei reiner Fachschulausbildung) 'nutzlos' im Rahmen der Bewertung sind und dann doch die berufliche Ausbildung alternativ zuerst aufzustocken ist. Eine aktuelle Rentenauskunft – mit nachgehender Anforderung der kompletten Berechnungsanlagen/Anlagen Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten – wird das darstellen. Gruß w.
Teilzeitrentneram 09.02.2019 | 17:50
Zunächst einmal vielen Dank für die beiden Antworten. Aus meinen differenzierten Berechnungsunterlagen und der Auskunft der Rentenversicherung geht hervor, das bei mir die Zeit der Umschulung unter Bezug v. ARbeitlosengeld bei den 36 Monaten einfließen und ich deshalb bei meiner ersten Ausbildung nur Aufstockung für 24 Monate bekomme. Gibt es denn neue Urteile zu diesem scheinbar üblichen Procedere, so das sich ein Widerspruch lohnen würde? Ich habe nur Urteile gefunden, die durch alle Instanzen für den Rentenbezieher abschlägig entschieden wurden.
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