Hallo Sualk,
aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Formen der betrieblichen Altersvorsorge können wir hier nur allgemeine Aussagen machen.
Die Direktversicherung mittels Kapitalabfindung wird im „neuen Hinterbliebenenrentenrecht“ (dieses dürfte laut Sachverhaltsschilderung hier greifen) grundsätzlich als Einkommen betrachtet und auf die Rente angerechnet. Einkommensanrechnungsfrei bleiben Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des EStG gefördert worden sind.
Die Anrechnung erfolgt dann so:
Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Kann der Träger der Altersversorgung den ohne die Abfindung zustehenden monatlichen Betrag benennen oder wurde bereits ein monatlicher Betrag gezahlt, ist dieser Betrag (weiter) anzurechnen.
Sind Versorgungsansprüche durch die Zahlung einer Kapitalsumme abgefunden worden, ohne dass durch den Versorgungsträger ein monatlicher Betrag genannt oder bereits gezahlt wurde, ist der Rentenbarwert des Abfindungsbetrages zu ermitteln, dem die gezahlte Abfindungssumme entspricht.
Nähe Auskünfte kann Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger geben.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung