Hallo Thom,
zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt anzurechnendes Einkommen vorliegt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift gegeben sind. Wurde die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren, wird das Einkommen aus privater Veräußerung nicht angerechnet.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, führen die Beträge zur Anrechnung, die der Steuerpflicht unterliegen.